BMF, Schreiben vom 5.11.2021, III C 2 – S 7200/19/10003 :005 (DOK 2021/1137935), BStBl I 2021, 2223
Ergänzend zum BMF-Schreiben vom 05. Juli 1994 – IV C 3-S 7200-80/94 (BStBl 1994 I S. 465) gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
I. |
Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung bei Geldspielgeräten ist der – nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums – mittels Zählwerk ermittelte Kasseninhalt abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer (EuGH-Urteil vom 5. Mai 1994, C-38/93 (BStBl 1994 II S. 548)).
Bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit wird auf den Auslesestreifen ein Saldo (1) und ein Saldo (2) dargestellt. Die Salden werden nach folgendem Schema ermittelt:
Einwurf | |
- | Auswurf |
= | Saldo (1) |
- | Erhöhung des Auszahlvorrats oder |
+ | Verminderung des Auszahlvorrats |
+ | Nachfüllungen |
- | Entnahmen |
- | Fehlbeträge |
= | elektronisch gezählte Kasse |
+ | Entnahme |
- | Nachfüllungen |
= | Saldo (2) |
Der Saldo (2) ist demnach der um die Veränderung des Auszahlvorrats bereinigte sowie die Fehlbeträge geminderte Saldo (1). Als umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage ist der Saldo (1) heranzuziehen.
II. |
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
Fundstellen
BStBl I, 2021, 2223
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen