BMF, Schreiben v. 1.3.1977, IV A 2 – S 7200 – 3/77
In Ihrem oben bezeichneten Schreiben haben Sie um Entscheidung über die umsatzsteuerliche Beurteilung folgender Sachverhalte gebeten, die bei der Abwicklung von Schadensfällen bei Veredelungsgeschäften vorkommen:
- Bei nicht vertragsgemäßer Ausrüstung gibt der Veredeler – für Teilmetragen oder eine ganze Partie – Nachlässe auf den Veredelungslohn, die bis zur vollen Höhe des Veredelungslohnes gehen können.
- Wenn der Grad der Fehlerhaftigkeit der veredelten Ware nicht mit Nachlässen auf den Veredelungslohn allein abgegolten werden kann, werden den Auftraggebern Ausgleichsbeträge vergütet. Die Höhe der Ausgleichsbeträge wird von Zeit zu Zeit zwischen den Vertragsparteien für eine Vielzahl einzelner abgewickelter Aufträge ausgehandelt. Eine Zuordnung dieser Ausgleichsbeträge zu den betreffenden Einzelaufträgen ist daher zumeist nicht möglich. Die Ausgleichsbeträge sind in der Regel nicht höher als der Veredelungslohn für den betreffenden Auftrag.
- Die den Textilveredelungsgeschäften zugrundeliegenden "Einheitsbedingungen für Textilveredelungsaufträge" sehen unter bestimmten Voraussetzungen vor, daß der Veredeler die bei der Veredelung beschädigte Ware zu übernehmen und dem Auftraggeber dafür höchstens den Selbstkostenpreis zu ersetzen hat.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder vertrete ich hierzu folgende Auffassung:
Zu 1:
Bei dem Nachlaß, den der Veredeler gewahrt, handelt es sich um eine Minderung des vereinbarten Veredelungslohns. Steuer und Vorsteuerabzug sind nach § 17Abs. 1 UStG entsprechend zu berichtigen.
Zu 2:
Die vergüteten Ausgleichsbeträge sind als Minderungen der vereinbarten Veredelungslöhne zu behandeln. Eine Prüfung, ob der Ausgleichsbetrag unter dem beim entsprechenden Einzelauftrag vereinbarten Werklohn bleibt, kann unterbleiben. Steuer und Vorsteuer sind nach § 17 Abs. 1 UStG zu berichtigen.
Zu 3:
Hier ist davon auszugehen, daß der vereinbarte Werklohn auf 0 DM herabgesetzt wird. Insoweit gilt die Beurteilung zu Nr.1. Soweit darüber hinaus die beschädigte Ware vom Veredeler zum Selbstkostenpreis zu übernehmen ist, liegt ein Leistungsaustausch nicht vor (BFH-Urteil vom 28. September 1967 – V 35/65, BStBl. 1968 II S. 108). Der vom Veredeler gezahlte Betrag ist beim Auftraggeber als Schadensersatz zu beurteilen und kann demgemäß vom Veredeler nicht als Entgeltminderung behandelt werden. Die beschädigte Ware wird dem Veredeler nur zur Schadensminderung, nicht aber als zusätzliches Entgelt für seine Veredelungsleistung überlassen.
Normenkette
UStG § 17 Abs. 1