BMF, Schreiben v. 31.1.2007, IV A 5 - S 7419 - 1/07, BStBl I 2007, 216

Mit Urteil vom 1.6.2006, V R 104/01 (das Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht) hat der BFH entschieden, dass Leistungen eines Unternehmers, der die Durchführung von Sprachstudienaufenthalten im Ausland einschließlich Beförderung und Betreuung im eigenen Namen anbietet, als einheitliche Leistung unter die Sonderregelung des § 25 UStG für Reiseleistungen fallen können. Auf den Zweck oder die Dauer des Auslandsaufenthalts der Teilnehmer kommt es insoweit nicht an.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Das Urteil ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. Soweit Abschnitt 272 Abs. 1 Satz 5 UStR längerfristige Studienaufenthalte im Ausland, die mit einer Reise kombiniert sind (sog. High-School-Programme), von der Anwendung des § 25 UStG ausschließt, ist er nicht mehr anzuwenden.

Für vor dem 1.7.2007 ausgeführte Leistungen wird es jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer entsprechende Umsätze unter Berufung auf Abschnitt 272 Abs. 1 Satz 5 UStR den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes unterwirft.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 25 Abs. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2007, 216

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