BMF, Schreiben vom 10.11.2023, III C 5 - S 7420/20/10007 :004 (DOK 2023/1060903), BStBl I 2023, 2007

Die Aufzeichnungen gemäß § 22g Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UStG sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln (§ 22g Absatz 4 i. V. m. Absatz 8 UStG).

Der amtliche vorgeschriebene Datensatz und die Datensatzbeschreibung für die Übermittlung von Daten durch Zahlungsdienstleister an das BZSt gemäß § 22g Absatz 4 i.V.m. Absatz 8 UStG sind auf der Homepage des BZSt unter https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/CESOP/cesop_node.html veröffentlicht.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

UStG § 22g

 

Fundstellen

BStBl I, 2023, 2007

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