OFD Niedersachsen, Verfügung v. 9.2.2017, S 7200 - 446 - St 172
1. Allgemeines
Mit der „Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus)” (www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/B/bekanntmachung-richtlinie-zur-foerderung-des-absatzes-von-elektrisch-betriebenen-fahrzeugen.html) wird für rein elektrische Fahrzeuge eine Kaufprämie in Höhe von 4.000,00 EUR und für Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge in Höhe von 3.000,00 EUR gewährt, deren Kosten jeweils zur Hälfte vom Bund und von der Industrie übernommen werden. Mit diesem Umweltbonus wollen die Bundesregierung und die Industrie mehr Akzeptanz für die Elektromobilität erreichen. Mit der Abwicklung wird das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beauftragt.
2. Förderung
Gefördert wird die Anschaffung eines neuen elektrisch betriebenen Fahrzeugs (Elektrofahrzeug), dessen Netto-Listenpreis für das Basismodell unter 60.000,00 EUR beträgt und für das der Autohersteller eine Mitfinanzierung des Umweltbonus zugesagt hat. Die hiernach förderfähigen Fahrzeuge werden vom BAFA in einer Liste veröffentlicht (www.bafa.de/umweltbonus; Informationen zum Thema).
Das BAFA zahlt auf Antrag den Bundesanteil des Umweltbonus von 2.000,00 EUR bzw. 1.500,00 EUR (sog. Umweltbonus Bund) als nichtrückzahlbaren Zuschuss an den Erwerber des Elektrofahrzeugs. Antragsberechtigt sind erwerbende Privatpersonen und Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine, auf die ein Neufahrzeug zugelassen wird und die sich verpflichten, das Fahrzeug sechs Monate zu halten. Ein Rechtsanspruch auf den Zuschuss besteht nicht. Die Förderung erfolgt vielmehr nach dem Windhundprinzip, bis die vorgesehenen Bundesmittel in Höhe von 600 Mio. EUR ausgeschöpft sind.
Der Bundeszuschuss wird nur gewährt, wenn der Netto-Kaufpreis für den Endkunden um mindestens 2.000,00 EUR bzw. 1.500,00 EUR unterhalb des Netto-Listenpreises für das Fahrzeug liegt und somit der Eigenbeitrag der Automobilindustrie am Umweltbonus (sog Umweltbonus Industrie) gewährleistet ist. Nach Informationen aus der Branche ist davon auszugehen, dass der Kfz-Händler nach erfolgtem Verkauf einen Ausgleich für die Kaufpreisminderung von der Industrie erhält.
3. Umsatzsteuerliche Beurteilung
3.1 Umweltbonus Bund
Der Umweltbonus Bund, welcher an den Erwerber ausgezahlt wird, stellt einen echten Zuschuss dar, welcher nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
3.2 Umweltbonus Industrie
Der Umweltbonus Industrie ist Preisnachlass für die Lieferung des elektrisch betriebenen Fahrzeugs an den Kunden, wenn der Hersteller das Fahrzeug auf Vermittlung des örtlichen Kfz-Händlers direkt an den Erwerber liefert.
Für den Fall, dass das Elektro-Fahrzeug durch einen örtlichen Kfz-Händler als Eigenhändler oder Kommissionär an den Kunden geliefert wird, stellt der Umweltbonus Industrie eine (nachträgliche) Minderung des Entgelts dar, welches der Kfz-Händler für den Bezug des Elektro-Fahrzeugs an den Hersteller zu zahlen hat (§ 10 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG). Ein Ansatz als Entgelt von dritter Seite i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG für Lieferung des Kfz-Händlers an den Kunden scheidet wegen der bestehenden Lieferbeziehungen zwischen Hersteller und Kfz-Händler aus (Abschn. 10.2 Abs. 3 Satz 2 UStAE).
Ist ein Großhändler oder ähnlicher Unternehmer in die Lieferbeziehungen zwischengeschaltet und zahlt der Hersteller den Umweltbonus Industrie direkt an den Kfz-Händler, liegt ein Fall des § 17 Abs. 1 Satz 4 UStG vor und der Hersteller hat seine Umsatzsteuer und der Kfz-Händler seine Vorsteuer zu berichtigen.
4. Umsatzsteuerliche Beurteilung von Leasing-Fällen
4.1 Leasing ohne Abtretung
Gibt der Leasingnehmer den erhaltenen Umweltbonus Bund als Leasing-Sonderzahlung an die Leasinggesellschaft weiter und mindern sich dadurch die monatlichen Leasingraten, stellt die Zahlung des Umweltbonus Bund durch die BAFA an den Leasingnehmer einen echten Zuschuss dar, der nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
In der Weitergabe des Umweltbonus Bund durch den Leasingnehmer an die Leasinggesellschaft liegt ein weiteres Entgelt für die Leasingleistung der Leasinggesellschaft. Der Umweltbonus Bund ist somit bei der Leasinggesellschaft der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Unter den Voraussetzungen des § 15 UStG steht dem Leasingnehmer ein entsprechender Vorsteuerabzug zu.
4.2 Leasing mit Abtretung des Umweltbonus Bund
Gewerbliche Leasingnehmer können ihren Anspruch auf den Umweltbonus Bund an den Leasinggeber/die Leasinggesellschaft oder den Händler abtreten (Dieses Verfahren ist in Tz. 5.1 der o.a. Förderrichtlinien des BMWi ausdrücklich zugelassen.).
4.2.1 Leasing mit Abtretung an die Leasinggesellschaft
Tritt der Leasingnehmer seinen Anspruch auf den Umweltbonus Bund an den Leasinggeber/die Leasinggesellschaft ab und mindern sich dadurch seine monatlichen Leasingraten, unterscheidet sich der Sachverhalt seinem wirtschaftlichen Gehalt nach nicht von der Fallgestaltung zu Tz. 4.1, sodass in der Auszahlung des Umweltbonus Bund durch das BAFA ebenfalls ei...