BMF, Schreiben v. 15.6.2004, IV B 7 - S 7100 - 125/04, BStBl I 2004, 605
Bezug: Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 6.2.2003, Rs. C-185/01, Auto Lease Holland –
Urteil des BFH vom 10.4.2003, V R 26/00
Zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der Leistungsbeziehungen bei Kraftstofflieferungen an Kraftfahrzeug-Leasingnehmer für Rechnung des Leasinggebers hat der EuGH aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens des BFH vom 22.2.2001 mit Urteil vom 6.2.2003 – Rs. C-185/01, Auto Lease Holland – (BStBl 2004 II S. …) Stellung genommen. Daraufhin ist das BFH-Urteil vom 10.4.2003, V R 26/00 (BStBl 2004 II S. …) ergangen (Die Urteile werden zeitgleich mit diesem BMF-Schreiben im BStBl Teil II veröffentlicht). In dem zugrunde liegenden Fall hatten der Leasinggeber und der Leasingnehmer neben dem Leasingvertrag für das Kraftfahrzeug eine „Übereinkunft über Kraftstoffverwaltung„ getroffen. Der Leasingnehmer erwarb damit das Recht, im Namen und für Rechnung des Leasinggebers Kraftstoff zu tanken und vereinzelt Ölprodukte zu kaufen. Hierzu erhielt der Leasingnehmer einen so genannten ALH-Pass sowie eine Tankkreditkarte, die den Leasinggeber als Kunden des Kreditkartenunternehmens auswies. Der Leasinggeber erhielt vom Leasingnehmer monatlich 1/12 der voraussichtlichen Kraftstoffkosten. Am Jahresende wurde nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet.
Sowohl der EuGH als auch der BFH verneinten eine Lieferung von Kraftstoff von der Mineralölgesellschaft an den Leasinggeber. Vielmehr sei diese von der Mineralölgesellschaft direkt an den Leasingnehmer bewirkt worden. Die zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer abgeschlossene „Vereinbarung über Kraftstoffverwaltung” wurde als Vertrag über die Finanzierung von Treibstoff angesehen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
1. Liefergeschäfte zwischen Mineralölgesellschaft, Leasinggeber und Leasingnehmer
Bei Lieferbeziehungen Mineralölgesellschaft an Leasinggeber und Leasinggeber an Leasingnehmer handelt es sich um Liefergeschäfte, bei denen die Leistungsbeziehungen zwischen Mineralölgesellschaft und Leasinggeber einerseits sowie Leasinggeber und Leasingnehmer andererseits gesondert zu beurteilen sind, wenn die folgenden Voraussetzungen insgesamt erfüllt sind:
- Der Leasinggeber und der Leasingnehmer treffen keine gesonderte Vereinbarung über die Verwaltung von Kraftstoff oder regeln nicht sonstige vertragliche Beziehungen über eine Kreditgewährung beim Bezug von Mineralölprodukten.
- Der Leasingnehmer betankt das Fahrzeug für den beteiligten Tankstellenbetreiber erkennbar im Namen und für Rechnung des Leasinggebers. Diese Voraussetzung kann durch den Einsatz einer entsprechend bedruckten Tankkreditkarte erfüllt werden.
- Der Leasinggeber hat von seiner Berechtigung, die Betankung in seinem Namen und für seine Rechnung – z.B. durch Sperrung der Tankkreditkarte – zu untersagen, keinen Gebrauch gemacht.
- Das Entgelt für den Kraftstoff wird auf jeder Lieferstufe zwischen den beteiligten Parteien gesondert vereinbart. Jeder Lieferer trägt auf seiner Lieferstufe das Risiko des Zahlungsausfalls.
- Bei Leistungsstörungen (z.B. in Gestalt einer Motorschädigung durch den getankten Kraftstoff) sind eventuelle Schadenersatzansprüche des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber und Ansprüche des Leasinggebers gegenüber der Mineralölgesellschaft geltend zu machen.
Die Lieferung des Kraftstoffs vom Leasinggeber an den Leasingnehmer ist keine unselbständige Nebenleistung zur Leasingleistung. Die Lieferung des Kraftstoffs besitzt für den Leasingnehmer einen eigenen wirtschaftlichen Zweck, nämlich das Kraftfahrzeug auch tatsächlich im Straßenverkehr betreiben zu können.
Die Lieferung der Mineralölgesellschaft an den Leasinggeber wird am Ort der Tankstelle ausgeführt. Ort der Lieferung des Leasinggebers an den Leasingnehmer ist ebenfalls die Tankstelle (§ 3 Abs. 7 Satz 1 UStG).
2. Finanzierungsgeschäft zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer mit Kraftstofflieferungen von der Mineralölgesellschaft an den Leasingnehmer
Finanzierungsgeschäfte zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer mit Lieferbeziehungen zwischen Mineralölgesellschaft und Leasingnehmer sind dann anzunehmen, wenn eine der unter Tz. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt ist. Insbesondere beim Vorliegen einer der nachfolgenden Voraussetzungen liegen ein Finanzierungsgeschäft zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer sowie eine Kraftstofflieferung der Mineralölgesellschaft an den Leasingnehmer vor:
- Der Leasinggeber und der Leasingnehmer treffen eine Vereinbarung über die Verwaltung von Kraftstoff oder gehen sonstige vertragliche Beziehungen über eine Kreditgewährung beim Bezug von Mineralölprodukten ein.
- Der Leasingnehmer betankt das Fahrzeug im eigenen Namen und/oder für eigene Rechnung. Dies ist insbesondere zu vermuten, wenn die Bezahlung ohne den Einsatz der Tankkreditkarte erfolgt.
- Der Leasingnehmer nimmt die Betankung im eigenen Namen vor und lässt sich die verauslagten Bet...