BMF, Schreiben v 7.5.1971, IV A/1 - S 7280 - 6/71
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die umsatzsteuerliche Behandlung des Briefmarken-Versteigerungsgeschäfts folgendes: |
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I. Allgemeines |
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Briefmarken-Versteigerungen (Auktionen) werden nach den bisherigen Erfahrungen unterschiedlich ausgestaltet und abgewickelt. Es kommt z. B. vor, dass Briefmarken-Auktionatoren nicht nur die von anderen Unternehmern oder Privatpersonen eingelieferten Briefmarken, sondern auch eigene Briefmarken versteigern. Einige Briefmarken-Auktionatoren führen bei der Versteigerung Briefmarkenlieferungen im eigenen Namen aus, andere hingegen vermitteln lediglich Lieferungen von Briefmarken. |
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In der Praxis haben sich Zweifel ergeben, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Versteigerungen von Briefmarken umsatzsteuerrechtlich als Vermittlungsleistungen anerkannt werden können. Diese Zweifel sind nicht zuletzt durch gewisse Besonderheiten im Briefmarken-Versteigerungsgeschäft - insbesondere das sog. Nummern-Verfahren - bedingt. |
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II. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung |
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Der Briefmarken-Auktionator, der Briefmarken im eigenen Namen versteigert, wird als Eigenhändler behandelt und bewirkt Lieferungen von Briefmarken. Dabei macht es umsatzsteuerrechtlich keinen Unterschied aus, ob der Auktionator die Briefmarken für eigene Rechnung oder für die Rechnung eines anderen (des Einlieferers) versteigert; denn auch der Kommissionär, der seiner Stellung nach Vermittler ist, wird gemäß § 3 Abs. 3 UStG als Lieferer behandelt. |
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4 |
Versteigert der Auktionator dagegen Briefmarken in fremdem Namen und für fremde Rechnung (d. h. im Namen und für Rechnung des Einlieferers), so führt er lediglich Vermittlungsleistungen aus. Für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung kommt es entscheidend darauf an, wie der Briefmarken-Auktionator nach außen den Abnehmern (Ersteigerern) gegenüber auftritt. Der Briefmarken-Auktionator kann grundsätzlich nur dann umsatzsteuerrechtlich als Vermittler (Handelsmakler) anerkannt werden, wenn er bei der Versteigerung erkennbar in fremdem Namen und für fremde Rechnung auftritt. Das Handeln des Auktionators in fremdem Namen und für fremde Rechnung muss in den Geschäfts- und Versteigerungsbedingungen oder an anderer Stelle mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommen. Zwar braucht dem Ersteigerer nicht sogleich bei Vertragsabschluss der Name des Auftraggebers (Einlieferers) mitgeteilt zu werden. Er muss aber die Möglichkeit haben, jederzeit den Namen und die Anschrift des Einlieferers zu erfahren (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 24. Mai 1960 - V 152/58 U -, BStBl. III 1960 S. 374, und vom 9. Mai 1963 - V 165/60 -, HFR 1964 S. 61). |
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Unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind bei der Anwendung des sog. Nummern-Verfahrens umsatzsteuerrechtlich Vermittlungsleistungen des Briefmarken-Auktionators anzuerkennen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:
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