BMF, Schreiben v. 27.2.2015, IV D 2 - S 7200/07/10003, BStBl I 2015, 232
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 16.1.2014, C-300/12, (BStBl 20XX II S. …) entschieden, dass die Grundsätze, die der EuGH im Urteil vom 24.10.1996, C-317/94, (BStBl 2004 II S. 324), zur Bestimmung der Besteuerungsgrundlage der Mehrwertsteuer aufgestellt hat, nicht anzuwenden sind, wenn ein Reisebüro als Vermittler dem Endverbraucher aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten einen Nachlass auf den Preis der vermittelten Leistung gewährt, die von dem Reiseveranstalter erbracht wird.
Der BFH hat sich mit dem Folgeurteil vom 27.2.2014, V R 18/11, (BStBl 20XX II S. …) dieser Rechtsauffassung unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 12.1.2006,V R 3/04, BStBl 2006 II S. 479, vom 13.7.2006, V R 46/05, BStBl 2007 II S. 186, sowie vom 13.3.2008, V R 70/06, BStBl 2008 II S. 997) angeschlossen. Danach kommt es nicht zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage, wenn ein Vermittler dem Empfänger des von ihm vermittelten Umsatzes einen Teil des Preises für den vermittelten Umsatz vergütet. Dementsprechend führt der Preisnachlass auch nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Kunden (BFH-Urteil vom 3.7.2014, V R 3/12, BStBl 20XX II S. …).
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Gewährung eines Preisnachlasses Folgendes:
I. Grundsätzliches
Nach den Grundsätzen des EuGH-Urteils vom 24.10.1996 (a.a.O.) liegt eine Entgeltminderung vor, wenn der erste Unternehmer aufgrund seiner Lieferung eine Erstattung an einen der nachfolgenden Abnehmer in der Leistungskette vornimmt. Es kommt nicht darauf an, ob der begünstigte Abnehmer in einer unmittelbaren Leistungsbeziehung zu dem ersten Unternehmer steht. Erstattet danach der erste Unternehmer in einer Leistungskette dem Endabnehmer einen Teil des von diesem gezahlten Leistungsentgelts oder gewährt er ihm einen Preisnachlass, mindert sich dadurch die Bemessungsgrundlage für den Umsatz des ersten Unternehmers (an seinen Abnehmer der nächsten Stufe). Ist der Endabnehmer ein in vollem Umfang oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer, mindert sich sein Vorsteuerabzug aus der Leistung um den in der Erstattung oder in dem Preisnachlass enthaltenen Steuerbetrag (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 4 UStG). Auf die Abschnitte 10.3, 17.1 und 17.2 UStAE wird hingewiesen.
Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BFH finden diese Grundsätze keine Anwendung, wenn nicht ein an der Leistungskette beteiligter Unternehmer, sondern lediglich ein Vermittler dem Empfänger des von ihm vermittelten Umsatzes einen Teil des Preises für den vermittelten Umsatz vergütet (BFH-Urteil vom 27.2.2014, V R 18/11, a.a.O.). Dieser von den Beteiligten regelmäßig als „Preisnachlass” bezeichnete Vergütungsbetrag mindert daher nicht das Entgelt für die Leistung des Vermittlers an seinen Auftraggeber und führt dementsprechend auch nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzuges aus der vom Kunden empfangenen (vermittelten) Leistung (BFH-Urteil vom 3.7.2014, a.a.O.).
Sofern im Ausnahmefall der „Preisnachlass” des Vermittlers jedoch nicht für die vermittelte Leistung, sondern vielmehr auf Grundlage einer bestehenden Leistungsbeziehung zum Kunden gewährt wird, unterliegt dieser „Nachlass” einer gesonderten Würdigung. So können die vom sog. Zentralregulierer eingeräumten „Preisnachlässe” an seine sog. Anschlusskunden u. U. Entgelte für eine Leistung des Anschlusskunden an den Zentralregulierer oder eine Minderung des Entgelts für eine Leistung des Zentralregulierers an den Anschlusskunden sein. Demgegenüber stellen „Preisnachlässe” des Zentralregulierers für den Bezug von Waren von bestimmten Lieferanten Nachlässe i.S.d. o.g. Rechtsprechung dar.
An der in den BMF-Schreiben vom 8.12.2006 (a.a.O.) sowie vom 12.12.2008 (a.a.O.) vertretenen Rechtsauffassung wird nicht mehr festgehalten; sie werden daher aufgehoben.
II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1.10.2010, BStBl 2010 I S. 846 , der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 19.2.2015, IV D 3 – S 7183/14/10002 (2015/0130558), BStBl 2015 I S. … , geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
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Abschnitt 10.3 wird wie folgt geändert: |