1 Anwendungsfälle
In der Praxis entspringt das Bedürfnis nach einer Umschulung häufig aus gesundheitlichen Problemen mit der bisherigen Tätigkeit oder einer Arbeitslosigkeit, die sich aus der fehlenden Nachfrage nach der bisher ausgeübten Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt ergeben kann. Die Umschulung orientiert sich daher inhaltlich und methodisch nicht an der Erstausbildung Jugendlicher, wovon das BBiG für Berufsausbildungen nach wie vor ausgeht. Vielmehr sind Umschüler ausschließlich Erwachsene, die bereits Berufs- und Lebenserfahrung besitzen.
2 Berufliche Umschulung
Die berufliche Umschulung (auch: "betriebliche Umschulung") ist in § 1 Abs. 5 BBiG erwähnt. Die Vorschrift lautet: "Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen." Ziel der beruflichen Umschulung muss auch nicht der Abschluss einer Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf sein. Jede berufliche Umschulungsmaßnahme muss aber nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechen. Soweit es allerdings bei der Umschulung in einen anerkannten Ausbildungsberuf geht, sind nach § 60 BBiG, § 42j HwO unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung das Ausbildungsberufsbild, der Ausbildungsrahmenplan und die Prüfungsanforderungen wie bei einem sonstigen Berufsausbildungsverhältnis zugrunde zu legen.
Dauer einer Umschulung
Die berufliche Umschulung ähnelt damit einer Ausbildung, deren Dauer allerdings je nach persönlichen Voraussetzungen entsprechend der oben dargestellten Überlegungen zeitlich verkürzt werden kann.
Dauer einer beruflichen Umschulung eines Malers oder Lackierers
Wenn jemand jahrelang als Maler und Lackierer gearbeitet hat, kann eine Umschulung zum Parkett- und Bodenleger in einem entsprechenden Betrieb auf vorhandene Kenntnisse über Material, Flächenberechnungen, Abläufen bei Bauvorhaben usw. aufbauen und entsprechend kürzer sein als eine erstmalige Berufsausbildung.
Nach § 180 Abs. 4 Satz 1 SGB III fördert die Bundesagentur für Arbeit eine Umschulung in einen anerkannten Ausbildungsberuf grundsätzlich nur dann, wenn die Ausbildungszeit gegenüber der Erstausbildung um mindestens ein Drittel verkürzt wird. Insofern kann als Richtschnur für die Umschulungsdauer davon ausgegangen werden, dass eine Umschulung in einen anerkannten Ausbildungsberuf etwa 2/3 der Zeit, die für die Erstausbildung (in Vollzeit) zu veranschlagen wäre, in Anspruch nehmen wird.
Ausgestaltung im Betrieb
Bei der beruflichen Umschulung wird – wie bei erstmaliger Berufsausbildung – ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen und am Ende des Zeitraums eine Abschlussprüfung abgelegt. Eine Zwischenprüfung gibt es nicht. Auch ist der Besuch der Berufsschule nicht verpflichtend. Ihr Besuch wird aber empfohlen und ist auch gelebte Praxis, zumal die Verpflichtung zum Berufsschulbesuch auch in den Umschulungsvertrag aufgenommen werden kann.
Die Regelungen über die Vergütung von Auszubildenden sind bei der beruflichen Umschulung nicht direkt anwendbar. Eine Vergütung ist daher nicht zwingend, allerdings auch nicht unüblich.
Das Umschulungsverhältnis ist nur fristlos aus wichtigem Grund kündbar.
Häufig werden während einer beruflichen Umschulung Arbeitslosengeld und andere Leistungen bezogen und Zahlungen seitens des Arbeitgebers sind in bestimmten Grenzen anrechnungsfrei. In diesem Fall entsteht ein Dreiecksverhältnis zwischen dem Umschüler, seinem Vertragspartner und der Agentur für Arbeit.
3 Schulische Umschulung
Neben der beruflichen Umschulung gibt es die schulische Umschulung, die durch Fortbildungseinrichtungen durchgeführt wird und die häufig durch Übernahme der bei dem Bildungsträger entstehenden Kosten von der Agentur für Arbeit gefördert wird. Das BBiG ist auf diese Form der Umschulung nicht anwendbar. Hier findet die Ausbildung in theoretischen und praktischen Einheiten statt, die nicht unter entsprechender Anleitung "beim Kunden" durchgeführt werden, sondern innerhalb der Bildungseinrichtung, die z. B. über eine eigene Werkstatt verfügt und sich für ihre Leistungen bezahlen lässt. Daher erhält der Umschüler bei einer schulischen Umschulung auch keine Vergütung. Auch hier kann das Umschulungsverhältnis nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
In den Fällen der schulischen Umschulung entsteht noch häufiger als bei der beruflichen Umschulung ein Dreiecksverhältnis zwischen Fortbildungseinrichtung, Umschüler und Agentur für Arbeit (oder sonstigem Träger der Finanzierung), wenn der Umschüler die Umschulungskosten und seinen Lebensunterhalt nicht selbst finanzieren kann.
4 Streitigkeiten
Streitigkeiten zwischen dem Umschüler und dem Träger der Umschulung sind vor den Arbeitsgerichten auszutragen. Bei der beruflichen Umschulung ist das selbstverständlich, gilt aber meist auch für die schulische Umschulung, weil der Umschüler a...