Zusammenfassung
Umschulungen zu einer anderen Qualifikation gibt es in 2 verschiedenen Ausprägungen: Die berufliche Umschulung und die schulische Umschulung. Der Begriff der "Um"-Schulung setzt in beiden Fällen voraus, dass es nicht um eine erstmalige berufliche Qualifikation geht. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass der Umschüler schon in einem anderen Beruf tätig war, unabhängig davon, ob hierfür bereits eine Berufsausbildung absolviert wurde. Das bedeutet: Soll kurze Zeit nach einem Berufsabschluss ein weiterer Ausbildungsberuf erlernt werden, ist dies nur über eine zweite Berufsausbildung möglich. Hat man dagegen schon länger in einem bestimmten Beruf gearbeitet, kommt neben einer "normalen" Berufsausbildung, die theoretisch immer möglich ist, auch eine Umschulung in Betracht.
Arbeitsrecht: Die berufliche Umschulung ist in § 1 Abs. 5 BBiG erwähnt.
Lohnsteuer: Der gezahlte Arbeitslohn im Rahmen eines Dienstverhältnisses gehört i. S. v. § 19 EStG zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Sozialversicherung: Die Sozialversicherungspflicht während einer beruflichen Umschulung hängt nicht davon ab, ob der Umschüler bereits zuvor eine Berufsausbildung i. S. d. § 1 Abs. 3 BBiG absolviert hat.
Lohnsteuer
1 Vorbemerkung
Im Rahmen einer Umschulung wird i. d. R. ein (weiterer) beruflicher Abschluss vermittelt. Die Umschulung ist abzugrenzen von einer reinen Fortbildungsmaßnahme.
2 Umschulung im Rahmen eines Dienstverhältnisses
Findet die Umschulung im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt, rechnen die gezahlten Vergütungen während der Umschulungszeit zu den steuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Der Arbeitgeber kann im Rahmen des Dienstverhältnisses auch lohnsteuerfreie Vergütungsbestandteile zahlen (z. B. steuerfreie Reisekosten).
Nicht vom Arbeitgeber erstattete Aufwendungen, die durch das Dienstverhältnis veranlasst sind, (z. B. Fahrtkosten für Wege zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte und Arbeitsmittel), können als Werbungskosten abgezogen werden. Hinsichtlich der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb ist zu beachten, dass der Betrieb des Arbeitgebers (Ausbildungsbetrieb) i. d. R. als erste Tätigkeitsstätte anzusehen ist. Die Fahrten zwischen der Wohnung und dem Betrieb stellen daher Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte dar, die mit der sog. Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden können.
3 Schulische Umschulung
Die schulische Umschulung wird u. a. erforderlich, weil der Arbeitnehmer erkrankt ist und seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann bzw. um den Arbeitnehmer vor Arbeitslosigkeit zu schützen. Sie findet nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt, sondern regelmäßig in entsprechenden Bildungseinrichtungen. Diese Maßnahmen werden bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen von der Bundesagentur für Arbeit finanziell gefördert. Die Leistungen der Bundesagentur in diesem Zusammenhang sind steuerfrei.
Sozialversicherung
1 Berufliche Umschulung
Die betriebliche und überbetriebliche Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf nach dem BBiG ist der betrieblichen Berufsausbildung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gleichgestellt und damit in allen Sozialversicherungszweigen versicherungspflichtig. Die Sozialversicherungspflicht setzt nicht voraus, dass der Umschüler bereits zuvor eine Berufsausbildung i. S. d. § 1 Abs. 3 BBiG absolviert hat.
2 Schulische Umschulung
Voraussetzung für die Gleichstellung einer außerbetrieblichen/schulischen Ausbildung mit einer Beschäftigung zur Berufsausbildung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist der Abschluss eines Berufsausbildungsvertrags nach dem BBiG. Bei einer außerbetrieblichen Umschulung mit Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 60 BBiG fehlt es am Abschluss eines Berufsausbildungsvertrags.
Da es in diesen Fällen sozialversicherungsrechtlich an einem Beschäftigungsverhältnis fehlt, liegt keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vor. Das gilt unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gewährt wird.
Eine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung kann sich jedoch aufgrund des Bezugs von während der Umschulung gewährten Leistungen, wie z. B. Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, ergeben.