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§ 44 Prüfung der Verschmelzung

1Im Fall des § 43 Abs. 2 ist der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf für eine Personenhandelsgesellschaft nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen, wenn dies einer ihrer Gesellschafter innerhalb einer Frist von einer Woche verlangt, nachdem er die in § 42 genannten Unterlagen erhalten hat. 2Die Kosten der Prüfung trägt die Gesellschaft.

[1] § 44 geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 19.04.2007. Aufgehoben durch MoPeG. Anzuwenden vom 25.04.2007 bis 31.12.2023.

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