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Umzugskosten / 3.3 Pauschalen für Umzugskosten ohne Nachweis

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Sonstige Umzugsauslagen ohne Nachweis können in pauschaler Höhe steuerfrei erstattet werden.

Der Pauschbetrag für sonstige Umzugskosten beträgt beim Berechtigten

  • ab 1.3.2024: 964 EUR[1],
  • ab 1.4.2022: 886 EUR[2],
  • ab 1.4.2021: 870 EUR.

Für jede andere Person (Ehegatte, Lebenspartner sowie Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben), beträgt der Pauschbetrag für sonstige Umzugskosten

  • ab 1.3.2024: 643 EUR[3],
  • ab 1.4.2022: 590 EUR[4],
  • ab 1.4.2021: 580 EUR.

Für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsguts keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung

  • ab 1.3.2024: 193 EUR[5],
  • ab 1.4.2022: 177 EUR[6],
  • ab 1.4.2021: 174 EUR.

Wird ein beruflich veranlasster Umzug in mehreren Etappen und über einen längeren Zeitraum hinweg durchgeführt, können die Pauschbeträge für Umzugsauslagen nur einmal angesetzt werden.

 
Wichtig

Doppelter Mietaufwand zeitlich nur begrenzt erstattungsfähig

Der Aufwand für doppelt geleistete Mietzahlungen ist der Höhe nach unbegrenzt als Werbungskosten abzugsfähig. Jedoch ist er zeitlich auf die Umzugsphase beschränkt. Diese beginnt mit der Kündigung der bisherigen Familienwohnung und endet mit dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist.

Bis zum tatsächlichen Umzug der Familie ist die Miete der neuen und danach die der bisherigen Familienwohnung als Werbungskosten abziehbar.

[1] BMF, Schreiben v. 28.12.2023, IV C 5 – S 2353/20/10004: 003, BStBl 2024 I S. 84.
[2] BMF, Schreiben v. 21.7.2021, IV C 5 – S 2353/20/10004 :002, BStBl 2021 I S. 1021.
[3] BMF, Schreiben v. 28.12.2023, IV C 5 – S 2353/20/10004: 003, BStBl 2024 I S. 84.
[4] BMF, Schreiben v. 21.7.2021, IV C 5 – S 2353/20/10004 :002, BStBl 2021 I S. 1021.
[5] BMF, Schreiben v. ...

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