BMF, Schreiben v. 20.12.2000, IV C 5 - S 2353 - 162/00, BStBl I 2000, 1579
Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nachR 41 Abs. 2 LStR;
Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1.1.2001
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1.1.2001 folgendes:
1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 des BUKG maßgebend ist, beträgt 2.581 DM.
2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt
a) für Verheiratete | 2.054 DM |
b) für Ledige | 1.027 DM |
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten um 452 DM.
Das BMF-Schreiben vom 2.7.1999 (BStBl 1999 I S. 680) ist auf Umzüge, die nach dem 31.12.2000 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Normenkette
Fundstellen
BStBl I, 2000, 1579
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