Die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung steht der Mietwohnung gleich mit der Maßgabe, dass Mietentschädigung in Höhe des ortsüblichen Mietwerts für eine vergleichbare Mietwohnung längstens für ein Jahr gezahlt werden kann. Der ortsübliche Mietwert ist nach Vorlage eines Maklerexposés oder anderer geeigneter Unterlagen, z. B. Lageplan, Angaben zum Baujahr, Baubeschreibung, Wohnflächenberechnung, Angaben über die zum Wohnobjekt gehörende Garage, festzustellen.

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