Ein in Anlehnung an § 8 Abs. 3 BUKG ermittelter Mietausfall ist nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Durch entgangene Einnahmen ist der Arbeitnehmer nicht mit Aufwendungen belastet, sodass eine fiktive Mietentschädigung nicht den Aufwendungsbegriff erfüllt.[1]

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