1.2.1 Beginn und Ende
Die Monatsfrist beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsunterbrechung. Sie endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des nächsten Monats, der dem Tag vorhergeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. Fehlt dem nächsten Monat der für den Ablauf der Frist maßgebende Tag, dann endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Berechnung der Monatsfrist
Letzter Tag der entgeltlichen Beschäftigung: 3.6.
Beginn der Monatsfrist: 4.6.
Ende der Monatsfrist: 3.7.
1.2.2 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet jedoch die Fortdauer der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt bereits vor Ablauf der Monatsfrist.
Beschäftigungsende während der Monatsfrist
Ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer kündigt sein Beschäftigungsverhältnis zum 30.6. Vom 19.6. vereinbart er mit seinem Arbeitgeber unbezahlten Urlaub bis zum Beschäftigungsende.
Ergebnis: Die versicherungspflichtige Beschäftigung endet mit dem 30.6.
1.2.3 Unterbrechungen des unbezahlten Urlaubs
Bei einem längeren unbezahlten Urlaub endet für den Arbeitnehmer u. a. der Versicherungsschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung. Da in diesen Versicherungszweigen eine lückenlose Absicherung erforderlich ist, wird durch "künstliche" Unterbrechungen des unbezahlten Urlaubs versucht, die Beendigung des Versicherungsschutzes zu verhindern. Dafür wird der unbezahlte Urlaub unmittelbar mit dem Ende der Monatsfrist durch einen bezahlten Urlaubstag unterbrochen.
Mit diesem Sachverhalt haben sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung befasst. Sie vertreten die Auffassung, dass die Inanspruchnahme eines bezahlten Urlaubstages die Monatsfrist – nach einer vorangegangenen Phase des fiktiven Fortbestands des Beschäftigungsverhältnisses – nicht erneut auslöst. Sinn und Zweck dieser Regelung spricht gegen eine (erneute) Anwendung im Falle einer "unechten Unterbrechung" des unbezahlten Urlaubs durch Inanspruchnahme eines bezahlten Urlaubstages, also ohne dass tatsächlich eine Arbeitsleistung stattgefunden hat. Eine andere Auslegung würde eine beliebige Aneinanderreihung von bezahltem und unbezahltem Urlaub ermöglichen und damit zu einer unzulässigen Ausweitung der dem Grunde nach auf einen Monat beschränkten Fiktionsregelung führen.
Keine Verlängerung der Monatsfrist bei "unechten Unterbrechungen" des unbezahlten Urlaubs
Der Arbeitnehmer ist seit Jahren versicherungspflichtig beschäftigt. Er vereinbart mit seinem Arbeitgeber vom 5.4. an unbezahlten Urlaub. Der unbezahlte Urlaub ist bis zum 31.5. vorgesehen. Der unbezahlte Urlaub soll durch einen bezahlten Urlaubstag am 5.5 unterbrochen werden.
Ergebnis: Ausgehend vom 5.4. endet die Monatsfrist des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV am 4.5. Der bezahlte Urlaubstag am 5.5. löst keine neue Monatsfrist aus. Die versicherungspflichtige Beschäftigung endet daher am 5.5. und beginnt erneut mit der Wiederaufnahme der Beschäftigung am 1.6.