Familienversicherung bei längerem unbezahlten Urlaub
Arbeitnehmer A und Arbeitnehmer B sind jeweils als höherverdienende Arbeitnehmer krankenversicherungsfrei. Arbeitnehmer A ist freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse A. Der Arbeitnehmer B ist privat krankenversichert. Beide Arbeitnehmer sind verheiratet. Ihre Ehefrauen sind jeweils Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse B.
Beide Arbeitnehmer vereinbaren jeweils mit ihrem Arbeitgeber vom 1.6. bis zum 31.8. unbezahlten Urlaub. In der Zeit verfügen beide Arbeitnehmer über keine anderweitigen Einkünfte.
Ergebnis: Bei beiden Arbeitnehmern ist aufgrund der Fortdauer der Krankenversicherungsfreiheit bis zum 30.6. eine Familienversicherung ausgeschlossen. Vom 1.7. an sind bei beiden Arbeitnehmern die Voraussetzungen für eine Familienversicherung aufgrund der Mitgliedschaft der Ehefrau bei der gesetzlichen Krankenkasse B erfüllt.
Sofern die Satzung der Krankenkasse A einen Verzicht auf die Einhaltung der Kündigungsfrist bei Eintritt einer Familienversicherung vorsieht (Regelfall), beginnt die Familienversicherung bei Krankenkasse B am 1.7. Mit Wiederaufnahme der entgeltlichen Beschäftigung endet die Familienversicherung zum 31.8. Der Arbeitnehmer ist wieder sofort krankenversicherungsfrei und wird erneut freiwilliges Mitglied. Er kann zur Krankenkasse A zurückkehren, die freiwillige Krankenversicherung jetzt bei der Krankenkasse B oder bei einer anderen wählbaren Krankenkasse durchführen.
Der privat krankenversicherte Arbeitnehmer kann ebenfalls ab 1.7. aufgrund der Mitgliedschaft seiner Ehefrau bei der Krankenkasse B dort familienversichert werden. Dies gilt auch, wenn er bereits das 55. Lebensjahr vollendet hat. Seine private Krankenversicherung kann er ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum 30.6. beenden. Die Familienversicherung endet ebenfalls zum 31.8. Vom 1.9. an kann er weiterhin freiwilliges Mitglied der Krankenkasse B bleiben. Eine freiwillige Mitgliedschaft bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse ist zum 1.9. nicht möglich.