Eine Besonderheit gilt für die Beitragsberechnung, wenn der unbezahlte Urlaub über einen Monat andauert, aber im selben Monat die Beschäftigung wieder aufgenommen wird. Hier soll das laufende Arbeitsentgelt dieses Monats nicht auf die SV-Tage, die aus dem unbezahlten Urlaub resultieren, verteilt werden. Daher wird die Beitragsbemessungsgrenze dann nicht aus allen SV-Tagen dieses Monats, sondern nur aus den SV-Tagen mit Arbeitsentgelt berechnet.[1]

 
Praxis-Beispiel

Unbezahlter Urlaub mit Ende und Wiederbeginn der Versicherungspflicht im selben Monat

Beschäftigung im Rechtskreis West mit Versicherungspflicht in allen Versicherungszweigen seit Jahren.

Unbezahlter Urlaub vom 8.8.2024 bis zum 22.9.2024.

Wiederaufnahme der Beschäftigung am 23.9.2024.

Das laufende Arbeitsentgelt für September 2024 beträgt 1.500 EUR.

Ergebnis: Im August werden für die Beitragsberechnung 30 SV-Tage angesetzt. Die versicherungspflichtige Beschäftigung endet am 7.9.2024. Sie beginnt wieder nach dem unbezahlten Urlaub am 23.9.2024. Im September besteht Beitragspflicht vom 1.9. bis 7.9.2024 (7 SV-Tage) und vom 23.9. bis 30.9.2024 (8 SV-Tage).

Die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) für September 2024 sind anteilig für 8 Tage nur aus der Zeit der Entgeltzahlung zu berechnen.

Die BBG für die Kranken- und Pflegeversicherung beträgt 1.380 EUR (5.175 EUR : 30 x 8) und die BBG für die Renten- und Arbeitslosenversicherung 2.013,33 EUR (7.550 EUR : 30 x 8).

Beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung sind 1.380 EUR, in der Renten- und Arbeitslosenversicherung dagegen das volle Entgelt i. H. v. 1.500 EUR. Soweit bei einer später gewährten Einmalzahlung eine anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze gebildet werden muss, wird der September 2024 mit 15 SV-Tagen berücksichtigt.

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