Beitragszuschuss während des unbezahlten Urlaubs
Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Gehalt i. H. v. 8.000 EUR. Er ist freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, deren Zusatzbeitrag 2,4 % beträgt. Der Arbeitnehmer hat ein Kind.
Sein monatlich zu entrichtender Beitrag zur Krankenversicherung beträgt auf der Basis der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze 937,13 EUR (5.512,50 EUR x 14,6 % + 5.512,50 EUR x 2,4 %) und zur Pflegeversicherung 198,45 EUR (5.512,50 EUR x 3,6 %), insgesamt also 1.135,58 EUR. Dazu gewährt der Arbeitgeber einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung i. H. v. 468,56 EUR (5.512,50 EUR x 7,3 % + 5.512,50 EUR x 1,2 %) und zur Pflegeversicherung i. H. v. 99,23 EUR (5.512,50 EUR x 1,8 %), insgesamt also 567,79 EUR.
Vom 16.7.2025 an vereinbart er mit seinem Arbeitgeber unbezahlten Urlaub bis zum 30.9.2025. Sein anteiliges Gehalt für Juli 2025 beträgt 4.000 EUR.
Ergebnis: Die freiwillige Krankenversicherung und die daraus resultierende Pflegeversicherungspflicht bleiben durch den unbezahlten Urlaub unberührt. Bis zum 15.8.2025 hat der Arbeitnehmer weiterhin den Höchstbeitrag zu entrichten. Für Juli 2025 sind dies 1.135,58 EUR und für August 2025 anteilig 567,79 EUR. Da sein monatliches Arbeitsentgelt im Juli 2025 die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet, wird der Beitragszuschuss auf Basis von 4.000 EUR berechnet.
Daraus resultiert ein Beitragszuschuss für Juli 2025 zur Krankenversicherung i. H. v. 340 EUR (4.000 EUR x 7,3 % + 4.000 EUR x 1,2 %) und zur Pflegeversicherung i. H. v. 72 EUR (4.000 EUR x 1,8 %). Da der Arbeitnehmer im August 2025 kein Arbeitsentgelt erhält, entfällt in diesem Monat der Beitragszuschuss.
Hinweis: Sofern der Beitrag des Arbeitnehmers zur Pflegeversicherung geringer ist, weil er mindestens zwei Kinder hat, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ändert sich nichts an der Höhe des zuvor berechneten Beitragszuschusses.