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Unentgeltliche oder verbilligte Flüge von Luftfahrtunternehmen

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Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 10.12.2003, BStBl I 2003, 748

Für die Bewertung der zum Arbeitslohn gehörenden Vorteile aus unentgeltlich oder verbilligt gewährten Flügen gilt Folgendes:

1. Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge, die unter gleichen Beförderungsbedingungen auch betriebsfremden Fluggästen angeboten werden, so ist der Wert der Flüge nach § 8 Abs. 3 EStG zu ermitteln, wenn die Lohnsteuer nicht nach § 40 EStG pauschal erhoben wird.

2. Die Mitarbeiterflüge sind nach § 8 Abs. 2 EStG mit dem üblichen Preis zu bewerten

  1. bei Beschränkungen im Reservierungsstatus, wenn das Luftfahrtunternehmen Flüge mit entsprechenden Beschränkungen betriebsfremden Fluggästen nicht anbietet, oder
  2. wenn die Lohnsteuer pauschal erhoben wird.

3. Gewähren Luftfahrtunternehmen Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt Flüge, so sind diese Flüge ebenfalls nach § 8 Abs. 2 EStG zu bewerten.

4. In den Fällen der Nummern 2 und 3 können die Flüge mit Durchschnittswerten angesetzt werden. Für die Jahre 2004 bis 2006 werden die folgenden Durchschnittswerte nach § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG für jeden Flugkilometer festgesetzt.

a) Wenn keine Beschränkungen im Reservierungsstatus bestehen, ist der Wert des Fluges wie folgt zu berechnen:

         
bei einem Flug von Euro je Flugkilometer (FKM)
         
        0,04 × FKM
1 – 1.200 km 0,11 – ––––––––––
        1.200
        0,01 × (FKM – 1.200)
1.201 – 2.600 km 0,07 – –––––––––––––––––
        1.400
        0,02 × (FKM – 2.600)
2.601 – 4.000 km 0,06 – ––––––––––––––––––
        1.400
        0,01 × (FKM – 4.000)
4.001 – 12.000 km 0,04 –––––––––––––––––
        8.000
mehr als 12.000 km 0,03  

Jeder Flug ist gesondert zu bewerten. Die Zahl der Flugkilometer ist...

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