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Unfallversicherung: Freiwillige Versicherung / 9 Beendigung der freiwilligen Versicherung

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Die freiwillige Versicherung endet

  • mit Ablauf des Monats, in dem eine schriftliche Kündigung bei der Berufsgenossenschaft eingegangen ist,
  • wenn der Beitrag oder der Beitragsvorschuss binnen 2 Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist (Achtung: die Berufsgenossenschaft ist nicht zu einer vorherigen Mahnung verpflichtet). In diesem Fall ist eine Neuanmeldung so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuss entrichtet worden ist,
  • bei Einstellung des Unternehmens, bei Ausscheiden des Versicherten aus dem Unternehmen oder beim Tod des Versicherten mit dem Tag des Ereignisses,
  • sobald die Unternehmereigenschaft nicht mehr gegeben ist (z. B. der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer hat keine maßgebliche Stellung in der GmbH mehr inne oder die freiwillig versicherte Person wird aufgrund eines Arbeitsvertrags tätig).

Individuelle Regelungen der Berufsgenossenschaften

Die Angaben zu den Versicherungssummen und der Karenztageregelung beziehen sich auf die freiwillige Unternehmerversicherung (nicht: die Unternehmerpflichtversicherung), nicht jedoch auf die freiwillige Versicherung im Ehrenamt.

 
Berufsgenossenschaft Pflichtversicherung des Unternehmers kraft Satzung Karenztageregelung und andere Besonderheiten* Mindest-
versicherungssumme
Höchstver-
sicherungssumme
Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) Nein. Karenztage: Nein. 26.964 EUR (ab. 1.1.2025, entspricht 60 % der Bezugsgröße)

96.000 EUR (ab 1.1.2025)

84.840 EUR (1.1.2024 – 31.12.2024)
Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) Nein. Arbeitsentgelt und Versicherungssummen aus anderen versicherten Erwerbstätigkeiten werden der Versicherungssumme bei Berechnung von Geldleistungen bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes hinzugerechnet. 26.964 EUR (ab 1.1.2025, entspricht 60 %...

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