Die gewerblichen Berufsgenossenschaften finanzieren sich einerseits branchengegliedert über ein Beitragsverfahren der nachträglichen Bedarfsdeckung, andererseits wird ein Ausgleichsbeitrag innerhalb der gewerblichen Berufsgenossenschaften erhoben. Die Beiträge für die Unternehmer sind in den einzelnen Berufsgenossenschaften streng an die tatsächlich erbrachten Ausgaben und deren Unfallrisiken gebunden. Im Ergebnis muss
- der Bedarf des abgelaufenen Geschäftsjahres,
- einschließlich der Verwaltungskosten und
- der gesetzlich vorgeschriebenen Zuführungen zu den Betriebsmitteln und zur Rücklage sowie zur Ansammlung von Verwaltungsvermögen und für Altersrückstellungen
aufgebracht werden. Die Berufsgenossenschaften erzielen keine Gewinne. Im Hinblick auf die Finanzierung sind durch die Branchengliederung vergleichbare Risikogemeinschaften gebildet worden, die in ihrem Bereich entstehenden Kosten aufbringen. Da einige Berufsgenossenschaften ihre Lasten nicht mehr alleine tragen können, sind Grundsätze zur Lastenverteilung zwischen den Berufsgenossenschaften geregelt. Je nachdem, ob ein Unternehmer einer Dienstleistungs-Berufsgenossenschaft oder einer klassischen gewerblichen Berufsgenossenschaft angehört, tragen Unternehmer mit dieser berufsgenossenschafts-übergreifenden Umlage mehr oder weniger Lasten aus Fremd-Berufsgenossenschaften mit. Ziel der Regelung ist es nicht, Branchen mit hohen Risiken pauschal zu entlasten, sondern gezielt solche Belastungsunterschiede auszugleichen, die durch den Strukturwandel der Wirtschaft bedingt sind.
2.1 Faktoren der Beitragshöhe
Die Beitragshöhe richtet sich vor allem nach
- dem Finanzbedarf (Umlagesoll),
- dem Arbeitsentgelt der Versicherten und
- der Art des Unternehmens und damit den Gefahrklassen der Gefahrtarifstellen,
in die jedes Unternehmen nach dem Grad seiner Unfallgefahr eingestuft ist. Die Beitragshöhe wird u. a. zusätzlich durch Zuschläge und Nachlässe gestaltet. Daneben können die Berufsgenossenschaften Prämien für erfolgreiche Prävention zahlen. Dadurch sollen die Unfallverhütungsbemühungen der Unternehmen verstärkt werden. Die Unfallversicherungsträger entscheiden, nach welchen Kriterien ein Zuschlags-, ein Nachlassverfahren oder eine Kombination beider Verfahren durchgeführt wird und ob es daneben ein Prämienverfahren gibt. Hier besteht die direkte Einflussmöglichkeit der Unternehmen, durch Prävention den eigenen Beitrag durch das Nachlass- oder Prämienverfahren zu senken.
Die Unternehmen haben über die paritätisch besetzte Selbstverwaltung der Berufsgenossenschaften Möglichkeiten, auf eine wirtschaftliche, sparsame und zweckentsprechende Verwendung der Mittel hinzuwirken und sie transparent zu machen.