Begriff

Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Versicherungszweig der Sozialversicherung. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind nach Wirtschaftszweigen gegliedert. Grundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer in Deutschland gesetzlich unfallversichert. Die Beitragszahlung erfolgt ausschließlich durch den Arbeitgeber, der hierdurch Versicherungsschutz seiner Beschäftigten bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten erhält. Außerdem übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Haftung der Arbeitgeber. Sie müssen also grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche fürchten, wenn ihre Beschäftigten einen Arbeits- oder Wegeunfall erleiden oder an einer Berufskrankheit erkranken. Das Leistungsspektrum besteht aus der Vorbeugung (Prävention) von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, der Wiederherstellung der Gesundheit (Rehabilitation) nach einem Unfall sowie ggf. der Entschädigung des Verletzten und seiner Hinterbliebenen durch Geldleistungen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Wichtige Gesetze und Vorschriften sind das Arbeitsschutzgesetz, das Arbeitssicherheitsgesetz sowie die Vorschriften und Regelwerke der Berufsgenossenschaften (Satzungen, Berufsgenossenschaftliche bzw. DGUV-Vorschriften).

Lohnsteuer: Die Steuerfreiheit der Beiträge des Arbeitgebers beruht auf § 3 Nr. 62 EStG. Die lohnsteuerrechtliche Behandlung freiwilliger Unfallversicherungen von Arbeitnehmern ist im BMF-Schreiben v. 28.10.2009, IV C 5 – S 2332/09/10004, BStBl 2009 I S. 1275 geregelt. Für Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gilt die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 1a EStG.

Sozialversicherung: Die gesetzlichen Grundlagen für die gesetzliche Unfallversicherung sind im SGB VII geregelt.

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