1 Einteilung der Berufsgenossenschaften
Die Einteilung der Unfallversicherungsträger ist gekennzeichnet durch
- eine weitgehend fachliche Gliederung innerhalb der gewerblichen Berufsgenossenschaften (und in deren Verhältnis zur Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau),
- Sonderregelungen für die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand,
- die Unfallversicherung Bund und Bahn,
- 16 Unfallkassen der Länder,
- 4 Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden,
- 4 Feuerwehr-Unfallkassen,
- die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich.
Träger der gewerblichen und landwirtschaftlichen Unfallversicherung sind derzeit die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und 9 Berufsgenossenschaften.
2 Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften
2.1 Die materielle Zuständigkeit
Unter der materiellen Zuständigkeit der Berufsgenossenschaften versteht man das Recht und die Pflicht, bestimmte Aufgaben wahrzunehmen. Wichtigste Aufgabe ist es, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhindern (Prävention) sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen sowie Rehabilitation und Entschädigung.
2.2 Die sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit regelt, für welche Bereiche der gewerblichen Wirtschaft die einzelnen gewerblichen Berufsgenossenschaften die oben genannten Aufgaben erfüllen müssen. Ergänzend werden Angaben für die Landwirtschaft und den Gartenbau gemacht.
2.2.1 Gliederung
Die 9 gewerblichen Berufsgenossenschaften sind nach Branchen gegliedert. Dabei sind in jeder Berufsgenossenschaft mehrere Wirtschaftszweige zusammengefasst. Der Gesetzgeber hat diesen Berufsgenossenschaften (BGen) generalklauselartig alle Unternehmen zugewiesen, soweit sich nicht aus Spezialvorschriften die besondere Zuständigkeit der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt. Der Begriff des Unternehmens ist dabei nicht identisch mit dem alltäglichen Sprachgebrauch. Nach dem Gesetz sind unter diesem Begriff
- Betriebe,
- Verwaltungen,
- Einrichtungen und
- Tätigkeiten
zu verstehen.
Bei Zweifelsfragen wegen der Zuständigkeit kann sich jeder Unternehmer auch an die Dachorganisation aller gewerblichen BGen – die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV) – wenden. Weitere Unterstützung bietet das Callcenter der Berufsgenossenschaften – die BG-Infoline – unter der kostenfreien Telefonnummer 0800/60 50 40 4.
2.2.2 Die sachliche Zuständigkeit einer Berufsgenossenschaft für ein Unternehmen mit verschiedenen Bestandteilen
Gesamtunternehmen
Um den Unternehmenszweck zu erfüllen, beschäftigt sich das Unternehmen häufig nicht nur mit seiner Kernaufgabe, sondern richtet andere Unternehmensteile ein.
Für ein solches "Gesamtunternehmen" ist die Berufsgenossenschaft zuständig, die für das Hauptunternehmen der richtige Unfallversicherungsträger ist. Die nachfolgend erläuterten Begriffe des Haupt-, Neben- und Hilfsunternehmens verwendet der Gesetzgeber in § 131 SGB VII.
Hauptunternehmen
Das Hauptunternehmen ist der Unternehmensteil, in dem
- die meisten Arbeitnehmer beschäftigt werden,
- bei gleicher Beschäftigtenzahl hilfsweise die höchsten Arbeitsentgelte gezahlt werden,
- der Wert der Betriebseinrichtung am höchsten ist.
Nebenunternehmen
Wie das Hauptunternehmen verfolgt das Nebenunternehmen eigene wirtschaftliche Zwecke. Es dient dem Hauptunternehmen allenfalls zu einem geringen Teil.
Nebenunternehmen: Das Hauptunternehmen bestimmt die Trägerzuständigkeit
Ein Bundesliga-Fußballclub betreibt einen Fanartikel-Shop. Der Fußballclub fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG). Bei eigener Rechtsstellung wäre der Fanartikelshop sachlich zur Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik gehörig. Hier handelt es sich aber um ein Nebenunternehmen des Fußballclubs, die VBG ist auch für den Shop zuständig.
Definition von Hilfsunternehmen
Von einem Hilfsunternehmen spricht man, wenn ein Unternehmensteil ausschließlich oder zumindest überwiegend den Interessen eines anderen Unternehmensteils, nämlich dem Haupt- oder Nebenunternehmen, dient.
Hilfsunternehmen: Das Hauptunternehmen bestimmt die Zuständigkeit
In einer Zahnarztpraxis arbeiten neben dem Zahnarzt selbst 5 Helferinnen. Im dazugehörigen Praxislabor sind 2 Zahntechniker beschäftigt. Sie erledigen ausschließlich Arbeiten für diese Praxis. Die Praxis ist bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) versichert, ein selbstständiges zahntechnisches Labor fiele in die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM). Da aber das Labor allein den Zwecken der Praxis dient, fällt es als Hilfsunternehmen der Praxis in die Zuständigkeit der BGW.
2.2.3 Die Branchengliederung (sachliche Zuständigkeit)
Die nachstehenden Informationen zur sachlichen Zuständigkeit beruhen auf eigenen Angaben der einzelnen Berufsgenossenschaften. Sie bezeichnen sich für die aufgeführten Branchen/Unternehmen durch Erwähnung in ihren Satzungen (dort in der Regel § 3) oder durch Nennung in ihren Gefahrtarifen als zuständig. Eine gesetzliche Regelung dazu gibt es nicht. Sowohl die Satzung als auch der Gefahrtarif sind autonomes Recht, sie müssen von den Berufsgenossenschafte...