2.1 Vertragliche Ausgestaltung
Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Vergütung, sollte das auf den Vertrag anwendbare Recht festgelegt werden.
2.2 Besondere Arbeitgeberpflichten
Arbeitsrechtlich sind bei einem Auslandsaufenthalt insbesondere die Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzregelungen sowie allgemeine öffentlich-rechtliche Vorgaben – insbesondere des Einreise- und Aufenthaltsrechts – auch des Entsendestaats zu beachten.
2.3 Meldepflichten bei Entsendungen
Unternehmen, die vorübergehend in Ungarn tätig sind, unterliegen der ungarischen Meldepflicht.
2.3.1 Meldung an das ungarische Arbeitsamt
Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Ungarn beschäftigt ist, beim ungarischen Arbeitsamt registriert werden. Die Registrierung kann elektronisch unter http://www.ommf.gov.hu/index.php?akt_menu=552 erfolgen. Hierbei müssen unter anderem Angaben
- zum deutschen Unternehmen,
- zur Tätigkeit in Ungarn und
- zur Entsendung nach Ungarn (Dauer, Ort der Tätigkeit, Entlohnung)
gemacht werden.
2.3.2 Meldungen bei reglementieren Berufen
Die ungarischen Vorschriften sehen vor, dass bei bestimmten regulierten Berufen (vgl. Datenbank) zusätzliche Befähigungen benötigt werden.
2.3.3 Keine Meldung
Bei bestimmten Tätigkeiten müssen keine Meldungen erfolgen. Hierzu zählen unter anderem
- Gesellschaftliche Besprechungen (u. a. Vertragsverhandlungen, Strategiebesprechungen, etc.), wenn sie keine weiteren Dienstleistungen erbringen
- Arbeitnehmer, die an Vorträgen/ Seminaren teilnehmen
- Arbeitnehmer, die auf Messen ausstellen bzw. an diesen Messen teilnehmen
- Personen- und Güterbeförderungen
2.3.4 Meldezeitpunkt
Die Meldung muss grundsätzlich vor Beginn des Arbeitseinsatzes vorliegen. Nach der Registrierung erhalten die Arbeitnehmer eine Bescheinigung, die mitzuführen ist. Sollten sich Änderungen ergeben, sind diese ggf. nachzumelden.
2.3.5 Bußgelder
Sollte die Meldung nicht erfolgen, können Strafen in Höhe von 5.000 HUF bis zu 500.000 HUF erhoben werden.