Den Begriff des unständig Beschäftigten kennt das Steuerrecht nicht. Diese Personen sind grundsätzlich Arbeitnehmer und unterliegen mit ihrem Verdienst dem regulären Lohnsteuerabzug nach den ELStAM.[1] Eine nur stundenweise Tätigkeit schließt die Arbeitnehmereigenschaft nicht aus, wenn die übrigen für ein Arbeitsverhältnis sprechenden Merkmale (z. B. Bindung an Ort und Zeit) überwiegen.

Arbeitgeber ist zum Lohnsteuerabzug verpflichtet

Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuerabzug nicht etwa deshalb unterlassen, weil der Arbeitnehmer – auf das Jahr gesehen – voraussichtlich keine Lohnsteuer zu zahlen hätte.

Gefälligkeitsleistungen begründen kein Arbeitsverhältnis

Eine Arbeitnehmereigenschaft ist zu verneinen, wenn es sich um eine bloße Gefälligkeit oder gelegentliche Hilfeleistung handelt, die als Ausfluss persönlicher Verbundenheit und nicht zu Erwerbszwecken geleistet wird.

Kein Lohnsteuer-Jahresausgleich bei nicht ganzjähriger Beschäftigung

Ist der Arbeitslohn durch Abruf der ELStAM besteuert worden, darf der Arbeitgeber den Lohnsteuer-Jahresausgleich für einen nicht ganzjährig unständig Beschäftigten nicht durchführen.[2]

Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, zur Erstattung zu viel einbehaltener Lohnsteuer beim Finanzamt eine Veranlagung zur Einkommensteuer zu beantragen.

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