Wenn eine Beschäftigung nur bei einem Arbeitgeber und nicht bei verschiedenen Arbeitgebern jeweils weniger als eine Woche ausgeübt wird, weil die Beschäftigung nach der Natur der Sache oder im Voraus durch Arbeitsvertrag befristet ist, schließt dies die Annahme einer unständigen Beschäftigung nicht aus.[1] Selbst die Tatsache, dass die Beschäftigungszeiten des jeweiligen Beschäftigten insgesamt mehr als 12 Werktage im Monat betragen hatten, machten sie nicht zu ständig Beschäftigten. Nur wenn sich bei Arbeitnehmern die einzelnen Arbeitseinsätze nach einer vorher getroffenen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber regelmäßig wiederholen, scheidet eine unständige Beschäftigung aus. Daher sind die sog. Ultimo-Aushilfen der Banken und Sparkassen keine unständig Beschäftigten.

2.1 Befristung auf weniger als eine Woche

Die Unterbrechung der Arbeit in einer Woche durch Sonn- und Feiertage wird für die Berechnung der Frist von weniger als einer Woche mitgerechnet. Es wird daher sogar die Auffassung vertreten, dass Beschäftigungen von Montag bis Freitag in Betrieben mit 5-Tage-Woche keine unständigen Beschäftigungen sind, weil sie der vollen Arbeitswoche des Betriebs entsprechen und daher nicht "weniger als eine Woche" ausgeübt werden. Gleiches gilt in Betrieben mit 6-Tage-Woche, wenn die Beschäftigung an allen 6 Arbeitstagen der Woche ausgeübt wird.

 
Wichtig

Wöchentliche Arbeitstage des Betriebs sind maßgebend

Als unständige Beschäftigung wird nur eine Beschäftigung angesehen, die an weniger Arbeitstagen einer Woche als die der ständig Beschäftigten des Betriebs ausgeübt wird.

2.1.1 Befristung nach der Natur der Sache

Nach der Natur der Sache ist eine Beschäftigung befristet, wenn nicht die Arbeitsdauer, sondern eine bestimmte Arbeitsleistung vertraglich vereinbart worden ist (z. B. Be- und Entladen von Fahrzeugen oder Schiffen). Bereits das Reichsversicherungsamt (RVA) hatte eine unständige Beschäftigung – unter bestimmten Voraussetzungen – auch in Fällen bejaht, in denen ein Arbeitnehmer jeweils kurzfristige Arbeitsleistungen gleicher Art bei demselben Arbeitgeber verrichtet hat, weil die Aneinanderreihung unständiger Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber noch kein ständiges Beschäftigungsverhältnis ergibt.[1] Sogar eine Beschäftigung, die über eine Woche hinausging, ist als unständige Beschäftigung anzuerkennen, wenn eine gleichartige Beschäftigung in der Regel in weniger als einer Woche zu erledigen ist.[2]

[1] RVA, Entscheidung Nr. 4246 v. 11.11.1931.
[2] RVA, Entscheidung Nr. 3167 v. 11.1.1928.

2.1.2 Befristung im Voraus durch Arbeitsvertrag

Eine Beschäftigung ist im Voraus durch Arbeitsvertrag befristet, wenn sich Arbeitgeber und Beschäftigter bei Abschluss des Arbeitsvertrags bewusst sind, dass dieser weniger als eine Woche andauern soll. Dabei genügt es, wenn diese Auffassung aus den Umständen des Falles zu folgern ist. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben und ist die Beschäftigung auch nicht nach der Natur der Sache auf weniger als eine Woche befristet, so ist auch dann keine unständige Beschäftigung anzunehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer Woche endet.

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