Unständig Beschäftigte sind kranken-, pflege- und rentenversicherungspflichtig; sie sind jedoch in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, wenn die unständige Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird.
In der gesetzlichen Rentenversicherung wird das Kriterium der Berufsmäßigkeit bei der Ausübung der unständigen Beschäftigung nicht verlangt. Hier besteht demnach auch Versicherungspflicht, wenn die unständige Beschäftigung nicht berufsmäßig, sondern nur gelegentlich ausgeübt wird.
4.1 Berufsmäßigkeit
Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit den wirtschaftlichen und zeitlichen Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. Dabei wird auf den jeweiligen Kalendermonat abgestellt.
4.2 Beginn der Versicherungspflicht
Die Mitgliedschaft als unständig Beschäftigter beginnt bei der Krankenkasse mit dem Tag der Aufnahme der unständigen Beschäftigung, für die die – vom Beschäftigten oder Arbeitgeber – gewählte Krankenkasse erstmalig Versicherungspflicht in der Krankenversicherung festgestellt hat. Mit der Krankenversicherungspflicht beginnt auch die Versicherungspflicht in der Pflege- und Rentenversicherung.
Der Begriff "Feststellung" ist dabei in dem Sinne zu verstehen, dass die Krankenkasse von der Aufnahme einer versicherungspflichtigen unständigen Beschäftigung Kenntnis erhält. Diese Kenntnis wird sie in aller Regel entweder durch die Anmeldung des Arbeitgebers oder aber durch die Mitteilung des unständig Beschäftigten erhalten. Als Tag der Feststellung ist der Tag anzusehen, an dem eine entsprechende Meldung bei der Krankenkasse eingeht. Bei jeder folgenden unständigen Beschäftigung ist für das Fortbestehen der Mitgliedschaft bei der Krankenkasse keine erneute Feststellung der Versicherungspflicht erforderlich.
Fortbestehen der Mitgliedschaft auch an Tagen ohne Beschäftigung
Die Mitgliedschaft des unständig Beschäftigten bei der Krankenkasse besteht auch an den Tagen fort, an denen der unständig Beschäftigte vorübergehend nicht beschäftigt war.
4.3 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft als unständig Beschäftigter bei der Krankenkasse endet, wenn das unständig beschäftigte Mitglied die unständige Beschäftigung nicht nur vorübergehend aufgibt; die Mitgliedschaft endet jedoch spätestens nach Ablauf von 3 Wochen nach dem Ende der letzten unständigen Beschäftigung.
Wird innerhalb des 3-Wochenzeitraums eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen, die keine unständige Beschäftigung ist, endet grundsätzlich der Erhalt der Mitgliedschaft. Für den Fall, dass diese Beschäftigung aber nach kurzer Zeit wieder beendet wird, kommt es für die restliche Zeit der ursprünglichen 3 Wochen wieder zu einem Erhalt der ursprünglichen Mitgliedschaft als unständig Beschäftigter.
Wenn die Mitgliedschaft als unständig Beschäftigter bei der Krankenkasse geendet hat, muss bei erneuter Aufnahme einer unständigen Beschäftigung die Mitgliedschaft als unständig Beschäftigter bei der Krankenkasse erneut festgestellt werden.
Endet die Mitgliedschaft als unständig Beschäftigter, schließt sich eine freiwillige Mitgliedschaft in Form der obligatorischen Anschlussversicherung an, soweit kein anderweitiger ausreichender Krankenversicherungsschutz (z. B. als Familienversicherter) besteht.
Mitgliedschaftsende zum 21. Tag
Ein Arbeitnehmer übt folgende unständigen Beschäftigungen aus:
- vom 8.5. bis 11.5.
- vom 17.5. bis 21.5.
- vom 15.6. bis 20.6.
Die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung beginnt am 8.5. Die Mitgliedschaft endet allerdings am 11.6., weil zwischen der zweiten und dritten Beschäftigung ein Zeitraum von mehr als 3 Wochen liegt. Mit Aufnahme der dritten Beschäftigung am 15.6. beginnt die Mitgliedschaft wieder. Für die Zwischenzeit kommt ggf. die obligatorische Anschlussversicherung zum Tragen, sodass trotz der Unterbrechungen in der unständigen Beschäftigung ein durchgehender Krankenversicherungsschutz besteht.
Ende der Mitgliedschaft bei weiterer Beschäftigung
Ein Arbeitnehmer übt vom 2.1. bis 5.1. beim Arbeitgeber A eine unständige Beschäftigung aus. Er gibt keine Meldung über das Ende der berufsmäßigen Ausübung von unständigen Beschäftigungen ab. Vom 10.1. bis 13.1. übt er eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei Arbeitgeber B aus. Dabei handelt es sich nicht um eine unständige Beschäftigung.
Ergebnis: Die Mitgliedschaft aufgrund der Ausübung der unständigen Beschäftigung bei Arbeitgeber A besteht vom 2.1. bis 5.1. und bleibt darüber hinaus vom 6.1. bis 9.1. und vom 14.1. bis 26.1. (Ablauf des 3-Wochenzeitraums) erhalten.