Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sind anteilig vom Arbeitgeber und unständig Beschäftigten zu tragen. Weil unständig Beschäftigte in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind, fallen keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an. Für die Beitragsberechnung ist von dem innerhalb eines Kalendermonats erzielten Arbeitsentgelt auszugehen, ohne Rücksicht darauf, an wie vielen Tagen im Monat eine Beschäftigung ausgeübt wurde. Maßgebend ist auch die monatliche Beitragsbemessungsgrenze.
5.1 Mehrere unständige Beschäftigungen innerhalb eines Kalendermonats
Bestanden innerhalb eines Kalendermonats mehrere unständige Beschäftigungen, deren Arbeitsentgelt insgesamt die monatliche BBG übersteigt, gilt Folgendes: Bei der Beitragsberechnung sind die einzelnen Arbeitsentgelte anteilsmäßig nur so weit zu berücksichtigen, dass der Gesamtbetrag die monatliche BBG nicht übersteigt. In der Praxis kann die ggf. erforderliche Kürzung erst vorgenommen werden, wenn das in dem jeweiligen Kalendermonat erzielte Gesamtarbeitsentgelt der Höhe nach feststeht. Daher sind die Arbeitsentgelte aus den einzelnen unständigen Beschäftigungen zunächst jeweils bis zur anteiligen Jahres-BBG für die Beitragsberechnung heranzuziehen. Im Nachhinein berechnet die Krankenkasse auf Antrag des Versicherten oder eines Arbeitgebers die korrekten Beiträge. Sie werden nach anrechenbarem Arbeitsentgelt verteilt. Zu viel gezahlte Beiträge (und entsprechende Beitragsanteile des Arbeitgebers) werden an Arbeitgeber und/oder den unständig Beschäftigten erstattet. Die erforderlichen Anträge können nach Ablauf eines Kalenderjahres, ggf. auch bereits nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, gestellt werden.
Nachweis der Verdienstbescheinigungen bei Antrag auf Beitragserstattung
Bei Antrag auf Beitragserstattung durch den Arbeitnehmer sind Verdienstbescheinigungen aller Arbeitgeber vorzulegen. Diese sind nach Kalendermonaten getrennt, für alle Monate mit einer Beschäftigung im beantragten Erstattungszeitraum, vorzulegen.
Bei Antragstellung durch den Arbeitgeber hat dieser der Krankenkasse eine nach Kalendermonaten getrennte Liste über die an unständig Beschäftigte gezahlten Entgelte einzureichen.
5.2 Beitragszuschuss
Unständig Beschäftigte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht der Krankenversicherungspflicht unterliegen und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert sind, haben Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag.
5.3 Beitragssatz
Für die Beitragsberechnung ist der ermäßigte Beitragssatz in der Krankenversicherung anzuwenden. Dies deshalb, weil unständig Beschäftigte aufgrund gesetzlicher Vorgabe keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Hat der Beschäftigte die Versicherung mit Krankengeld gewählt, ist der allgemeine Beitragssatz maßgebend.