6.1 Meldepflicht der unständig Beschäftigten und Arbeitgeber

Unständig Beschäftigte haben ihrer Krankenkasse den Beginn und das Ende der berufsmäßig ausgeübten unständigen Beschäftigungen unverzüglich zu melden.[1] Der Arbeitgeber hat die unständig Beschäftigten auf ihre Meldepflicht hinzuweisen. Die unständig Beschäftigten haben nicht den Beginn und das Ende jeder einzelnen unständigen Beschäftigung zu melden, sondern lediglich die erstmalige Aufnahme, die nicht nur vorübergehende Unterbrechung und die endgültige Aufgabe. Arbeitgeber, die erstmalig oder voraussichtlich letztmalig eine Person unständig beschäftigen, haben dies der zuständigen Kasse formlos zu melden.

Unabhängig von den persönlichen Meldepflichten der unständig Beschäftigten hat der Arbeitgeber die gleichen Meldungen zu erstatten wie bei den übrigen Beschäftigten. Um für die einzelnen Versicherungszweige die problemlose Differenzierung zwischen berufsmäßiger und nicht berufsmäßiger unständiger Beschäftigung sicherzustellen, stehen 2 Personengruppenschlüssel zur Verfügung: 117 und 118. Die Schlüssel haben folgende Bedeutung:

  • 117 Nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte: Es handelt sich um Personen, die einer unständigen Beschäftigung nicht berufsmäßig nachgehen, in der sie versicherungspflichtig sind.
  • 118 Berufsmäßig unständig Beschäftigte: Es handelt sich um Personen, die einer unständigen Beschäftigung berufsmäßig nachgehen, in der sie versicherungspflichtig sind.

6.2 Einrichtung von Gesamtbetrieben für mehrere Einzelbetriebe

Werden für mehrere Einzelbetriebe Gesamtbetriebe errichtet, um einen Teil der Arbeitgeberfunktion der Einzelbetriebe zu übernehmen (beispielsweise damit die unständig Beschäftigten den einzelnen Firmen auf Anforderung durch den Gesamtbetrieb zur Arbeitsleistung zugeteilt werden), haben diese für die unständig Beschäftigten die Arbeitgeberpflichten zu übernehmen. Dazu zählen die Melde- und Beitragspflichten sowie die Pflicht, die unständig Beschäftigten auf deren Meldepflicht hinzuweisen.

In diesem Fall wird demnach der eigentliche Arbeitgeber – also der Einzelbetrieb, dem der Wert der geleisteten Arbeit zugutekommt, – von seinen Arbeitgeberpflichten freigestellt.

An den Gesamtbetrieb sind bestimmte Voraussetzungen geknüpft: Er muss auf die Beschäftigung unständig Beschäftigter in steter Wiederkehr ausgerichtet und eingerichtet sein. Welche Betriebe den Gesamtbetrieben im Einzelnen zuzurechnen sind, richtet sich nach dem in dem jeweiligen Land geltenden Recht bzw. nach Bundesrecht.

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