1 Leistungen an Arbeitnehmer im privaten Dienst

Unterstützungen und Beihilfen, die an Arbeitnehmer anlässlich einer Notlage gezahlt werden, sind bis zu einem Betrag von 600 EUR je Arbeitnehmer im Kalenderjahr steuerfrei, wenn ein hinreichender Anlass für die Unterstützung vorliegt , z. B. bei

  • Krankheit oder Unglücksfall,
  • Tod naher Angehöriger oder
  • Vermögensverlust durch höhere Gewalt wie Hochwasser, Feuer oder Diebstahl.

Auch höhere Zuwendungen als 600 EUR jährlich können steuerfrei bleiben, wenn ein akuter Notfall vorliegt.[1] Bei der Beurteilung eines solchen Notfalls ist auch zu prüfen, ob der Arbeitnehmer bedürftig ist. Die Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers sind in diesem Fall von entscheidender Bedeutung. Drohende oder bereits eingetretene Arbeitslosigkeit begründet für sich keinen besonderen Notfall.[2] Abzugrenzen sind laufend gezahlte Unterstützungen, die als Beitrag zur Bestreitung des Lebensunterhalts zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören.[3]

Weitere Voraussetzungen

Die Steuerbefreiung knüpft daran an, dass die Zahlung aus einer vom Arbeitgeber unabhängigen selbstständigen Einrichtung (z. B. Unterstützungskasse) oder aus Beträgen erfolgt, die den Arbeitnehmervertretern (z. B. Betriebsrat) zweckgebunden vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Unmittelbare Leistungen des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer sind nur nach vorheriger Anhörung des Betriebsrats oder sonstiger Arbeitnehmervertreter lohnsteuerfrei. Diese Zahlungswege müssen allerdings nur dann eingehalten werden, wenn der Betrieb mindestens 5 Arbeitnehmer beschäftigt.[4]

2 Leistungen an Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst

Unterstützungszahlungen, die aus öffentlichen Kassen in besonderen Notfällen und als Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes oder der Länder an Arbeitnehmer des Bundes, der Länder oder an Arbeitnehmer von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts gezahlt werden, sind in vollem Umfang steuerfrei.[1]

Für Arbeitnehmer in Verwaltungen, Unternehmen und Betrieben, die sich überwiegend in öffentlicher Hand befinden (= private Beteiligung weniger als 50 %), besteht Steuerfreiheit, wenn

  • bei der Entlohnung sowie der Gewährung von Beihilfen und Unterstützungen ausschließlich nach den Regelungen verfahren wird, die für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gelten und
  • die Verwaltungen, Unternehmen und Betriebe einer staatlichen oder kommunalen Aufsicht und Prüfung bezüglich der Entlohnung und der Gewährung der Beihilfen unterliegen.[2]

In Unternehmen, die sich nicht überwiegend in öffentlicher Hand befinden, können Arbeitnehmer steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen nur dann beziehen, wenn

  • hinsichtlich der Entlohnung, der Reisekostenvergütungen sowie der Gewährung von Beihilfen und Unterstützungen nach den Regelungen verfahren wird, die für den öffentlichen Dienst gelten,
  • die für die Bundesverwaltung oder eine Landesverwaltung maßgeblichen Vorschriften über die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung und über die Rechnungsprüfung beachtet werden und
  • das Unternehmen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof oder einen Landesrechnungshof unterliegt.[3]

Hierzu zählen z. B. staatlich anerkannte Privatschulen.

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