Wird eine Schwangere unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt, bleibt die Krankenversicherungspflicht ohne Rücksicht auf die Dauer bis zum Beginn des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld bestehen. Für den ersten Monat nach § 7 Abs. 3 SGB IV und danach durch § 192 Abs. 2 SGB V bis zum Beginn des Bezugs von Mutterschaftsgeld. Für die Zeit des Erhalts der Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 SGB V hat die Schwangere die Krankenversicherungsbeiträge in voller Höhe allein zu tragen. Für die Dauer der Mitgliedschaft nach § 7 Abs. 3 SGB IV fallen keine Beiträge an. Werden aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder aus sonstigen Gründen Urlaubsabgeltungen während des unbezahlten Urlaubs gezahlt, sind sie beitragspflichtig.[1]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge