Auch wenn dem Arbeitnehmer ein Urlaubsanspruch zusteht, ist er nicht berechtigt diesen eigenmächtig anzutreten. Vielmehr muss der Arbeitgeber in Ausübung seines Direktionsrechts die zeitliche Lage und die konkrete Dauer des Urlaubs bestimmen. Hierbei hat der Arbeitgeber jedoch gewisse gesetzliche Vorgaben zu berücksichtigen:

  • Nach § 315 BGB bzw. § 106 Satz 1 GewO muss der Arbeitgeber bei Ausübung seines Direktionsrechts die Grenzen billigen Ermessens einhalten.
  • Nach § 7 BUrlG muss der Arbeitgeber außerdem die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen (Abs. 1), er sei denn dringende betriebliche Belange oder sozial vorrangige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer stehen entgegen.
  • Er muss den Urlaub zusammenhängend gewähren (Abs. 2), es sei denn dringende betriebliche Gründe oder Gründe in der Person des Arbeitnehmers machen eine Teilung des Urlaubs erforderlich.
  • Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr sieht das Gesetz nur ausnahmsweise vor, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe vorliegen.[2]

Urlaubssperre

Aus dringenden betrieblichen Gründen kann der Arbeitgeber Urlaub verweigern (§ 7 Abs. 1 BUrlG). Sind beispielsweise viele Arbeitnehmer erkrankt oder in einer behördlich angeordneten Quarantäne, dass die betrieblichen Abläufe nicht mehr gesichert sind, kann der Arbeitgeber eine vorübergehende Urlaubssperre verhängen.

Betriebsferien[3]

Es ist möglich unter Mitwirkung des Betriebsrats, Betriebsferien anzuordnen. Betriebsferien setzen allerdings dringende betriebliche Belange i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG voraus, hinter denen die individuellen Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer – von Härtefällen abgesehen – zurückstehen müssen. Dringende betriebliche Belange sind Umstände, die in der betrieblichen Organisation, im technischen Arbeitsablauf, der Auftragslage und ähnlichen Umständen ihren Grund haben. Ohne dringenden betrieblichen Belang führt eine Betriebsschließung bzw. ein Zwangsurlaub zum Annahmeverzug des Arbeitgebers.

[1] Weitere Details zur Erteilung von Urlaub s. Beitrag Urlaub: Erteilung.
[3] Mehr hierzu s. Betriebsferien.

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