Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) enthält keinerlei Regelungen darüber, wie der Urlaub bei schwankenden Arbeitszeiten zu ermitteln ist. Die Antwort auf diese Fragen ist damit der Rechtswissenschaft und natürlich in erster Linie der Rechtsprechung überlassen. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich in Fällen unregelmäßiger Arbeitszeitverteilung, wenn diese mit einer individuellen Arbeitszeitverkürzung einhergeht.
6.1 Schwankende Arbeitszeit über verschiedene Wochen
Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist bei jeder abweichenden Verteilung der persönlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers von der regelmäßigen Arbeitszeit die für ihn maßgebliche Zahl von Urlaubstagen durch Umrechnung zu ermitteln. Ist die regelmäßige Arbeitszeit nicht gleichmäßig auf alle Kalenderwochen verteilt, so muss für die Verhältnismäßigkeitsrechnung auf den Zeitabschnitt abgestellt werden, währenddessen im Durchschnitt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit erreicht wird. Ist die individuelle Arbeitszeit eines Arbeitnehmers dergestalt verteilt, dass die generell geltende wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt von mehreren Wochen erreicht wird, so sind für die erforderliche Umrechnung der dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubstage die generell geltende wöchentliche Arbeitszeit und die tatsächliche individuelle Arbeitszeit des Arbeitnehmers in der entsprechenden Anzahl an Wochen zueinander ins Verhältnis zu setzen.
Unterschiedliche Anzahl von Wochenarbeitstagen
Arbeitet ein Arbeitnehmer abweichend von der ansonsten geltenden regelmäßigen 5-Tage-Woche innerhalb der ersten Woche 5 Tage (43 Stunden) und innerhalb der zweiten Woche 4 Tage (35 Stunden) und ist ein Jahresurlaub von 30 Urlaubstagen vereinbart, ergibt sich folgende Berechnung der tatsächlichen Urlaubstage für diesen Arbeitnehmer:
30 Urlaubstage × 9 Arbeitstage/10 Regelwochenarbeitstage = 27 Arbeitstage Urlaub
6.2 Zeitweise Arbeit im Kalenderjahr
Arbeitet ein Arbeitnehmer nur zeitweise im Kalenderjahr nach der Maßgabe, dass er mehrere Monate des Jahres vollzeitbeschäftigt ist und die verbleibende Zeit nicht zu arbeiten hat, so ist eine wochenbezogene Umrechnung der Arbeitszeit nicht möglich, da nach der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht alle Wochen des Kalenderjahres gleich viele Arbeitstage enthalten.
Zur Bestimmung der individuellen Urlaubszeit ist in diesen Fällen die Jahresarbeitszeit zu errechnen, da die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit sich lediglich im Jahresrhythmus wiederholt. Die individuelle Urlaubsdauer errechnet sich daher, indem die Anzahl der individuellen Arbeitstage des Jahres zu den Jahresarbeitstagen eines Vollzeitbeschäftigten ins Verhältnis gesetzt und mit der gesetzlichen oder tariflichen Nominalurlaubsdauer der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer multipliziert wird.
Jahresbezogene Umrechnung
Hat ein Arbeitnehmer an 200 Tagen im Jahr zu arbeiten und beträgt die Urlaubsdauer der Vollzeitbeschäftigten bei einer 5-Tage-Woche 25 Urlaubstage, so errechnet sich die Urlaubsdauer des Teilzeitbeschäftigten wie folgt:
200 Arbeitstage/260 Jahresarbeitstage (bei Vollzeitbeschäftigung) × 25 Urlaubstage = 19,23 Arbeitstage Urlaub
Zu berücksichtigen ist bei dieser Berechnung, dass bei einer 5-Tage-Arbeitswoche von möglichen 260 Arbeitstagen im Jahr auszugehen ist (52 Wochen × 5 Tage). Bei einer 6-Tage-Woche ist hingegen von 312 Arbeitstagen im Jahr auszugehen (52 Wochen × 6 Tage).
6.3 Rollierendes Freizeitsystem
Auch bei dem überwiegend im Einzelhandel praktizierten sog. rollierenden Freizeitsystem ist eine Umrechnung vorzunehmen.
Urlaubsberechnung im rollierenden Freizeitsystem
Hat ein Arbeitnehmer mit einem Urlaubsanspruch von 38 Werktagen in einer 6-Tage-Woche im Rahmen eines rollierenden Freizeitsystems 26 Wochen an 5 Tagen, 21 Wochen an 4 Tagen und 5 Wochen an 3 Tagen zu arbeiten, so ist der Urlaub folgendermaßen zu berechnen:
Urlaubsdauer von 38 Werktagen geteilt durch 312 Jahreswerktage (52 Wochen zu je 6 Werktagen) multipliziert mit 229 Arbeitstagen (26 Wochen zu 5 Arbeitstagen + 21 Wochen zu 4 Arbeitstagen + 5 Wochen zu 3 Arbeitstagen).
Hieraus ergibt sich eine individuelle Urlaubsdauer von 27,89 Arbeitstagen.
Der über 27 Tage hinausgehende Bruchteil ist nicht aufzurunden. Zum einen ist § 5 Abs. 2 BUrlG nicht einschlägig, denn es geht nicht um einen der Fälle des Teilurlaubs aus den Gründen gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a–c BUrlG, sondern um die Berechnung des individuellen Vollurlaubsanspruchs des Arbeitnehmers. Zum anderen bedarf es einer Aufrundung auch nicht, denn in dem Umstand, dass am Ende eines Urlaubsjahres ein "krummer" Rest übrig bleibt, dürfte ein hinreichender Grund liegen, diesen Rest gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG auf das Folgejahr zu übertragen, wo er zusammen mit dem neuen Urlaub wieder sinnvoll verwendet werden kann.
6.4 Unterschiedliche Anzahl der Stunden pro Arbeitstag
Viele Teilzeitbeschäftigte arbeiten an den verschiedenen Wochentagen eine unters...