Widerruf durch den Arbeitgeber
Ein einmal genehmigter Urlaub bindet den Arbeitgeber grundsätzlich. Die zeitliche Festlegung des Urlaubs kann nur einvernehmlich rückgängig gemacht werden. Auch bei Übernahme der Mehrkosten für den Arbeitnehmer und seiner Familie braucht sich der Arbeitnehmer hierauf nicht einzulassen. Eine Vereinbarung, welche den Arbeitnehmer verpflichtet, die zeitliche Festlegung des Urlaubs auf Verlangen des Arbeitgebers aus betrieblichen Gründen rückgängig zu machen oder vorzeitig aus dem Urlaub zurückzukehren, verstößt gegen zwingendes Urlaubsrecht und ist daher unwirksam. Es besteht daher kein Recht des Arbeitgebers, den gewährten Urlaub zu widerrufen oder den Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückzurufen. Daher besteht auch keine Verpflichtung des Beschäftigten, seine Urlaubsadresse zu hinterlassen oder auf seinem Diensthandy erreichbar zu sein.
In einem besonderen betrieblichen Notfall, wenn kein anderer Ausweg erkennbar ist, dürfte jedoch der Arbeitnehmer ausnahmsweise aufgrund der Treuepflicht gehalten sein, einer vom Arbeitgeber begehrten Rückgängigmachung des Urlaubs zu entsprechen. Hierzu ist etwa an Katastrophenfälle oder an den plötzlichen Ausfall einer größeren Zahl von Arbeitnehmern zu denken, durch den der Fortgang der Produktion gefährdet wäre. Das Gleiche gilt für den Rückruf des Arbeitnehmers aus dem bereits angetretenen Urlaub. Etwaige bereits getätigte Aufwendungen – auch für die Familie – für den Urlaub sind zu ersetzen, auch etwaige Mehrkosten, die für den gleichen Urlaub zu einem späteren Termin anfallen.
Widerruf durch den Arbeitnehmer
Die Arbeitnehmer selbst sind bereits seit der Antragsstellung an ihren Urlaubsantrag gebunden und können diesen nicht einseitig widerrufen. Das gilt auch für genehmigten Urlaub. Können Beschäftigte eine geplante Reise wegen äußerer Umstände, wie beispielsweise ein Einreiseverbot auf einer Pandemie im Urlaubsland, nicht antreten, nicht antreten, haben sie nicht die Möglichkeit, den Urlaubsantrag zurückzuziehen. Eine Aufhebung von einmal beantragtem und genehmigtem Urlaub kann in solchen Fällen nur mit dem Einverständnis des Arbeitgebers geschehen.
Arbeitnehmer hat Schadensersatzanspruch
Liegt ausnahmsweise eine Situation vor, die den Arbeitgeber berechtigt, den Urlaub zu verlegen oder gar den Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückzurufen, so haftet er gleichwohl dem Arbeitnehmer auf Schadensersatz. Zu ersetzen ist der Schaden, der dem Arbeitnehmer entstanden ist, weil er darauf vertraut hat, den Urlaub zum vorgesehenen Zeitpunkt antreten und vollständig verleben zu können. Zu diesem Schaden zählen insbesondere mögliche Anzahlungen oder Abstandszahlungen für eine nicht angetretene oder nicht zu Ende geführte Urlaubsreise, Stornogebühren eines Reisebüros oder die zusätzlichen Kosten einer vorzeitigen Rückreise etc. Ein zusätzliches Schmerzensgeld ist hingegen nicht zu zahlen.
Kann der Arbeitnehmer den Urlaub in jenem Jahr nicht mehr nehmen, kann der Schadensersatz auch den Anspruch auf Nachgewährung von Erholungsurlaub umfassen.