Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
2.1 Urlaub/Urlaubsentgelt
Rz. 4
Bezahlter Urlaub im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) hat keine Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht. Eine bestehende Mitgliedschaft bzw. Versicherung endet weder noch wird sie unterbrochen.
Das Urlaubsentgelt stellt sozialversicherungsrechtlich ein normales Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar. Es unterliegt damit auch der Beitragspflicht. Es ist als laufendes Arbeitsentgelt dem Lohnzahlungszeitraum, in dem es erzielt wird, zuzurechnen.
2.2 Urlaubsabgeltung
Rz. 5
Urlaubsabgeltungen sind beitragsrechtlich als Einmalzahlungen zu behandeln.
2.2.1 Beitragspflicht und Zuordnung
Rz. 6
Einmalzahlungen sind in der Sozialversicherung nur dann beitragspflichtig, wenn sie auch tatsächlich ausgezahlt werden (sog. Zuflussprinzip). Der bloße Anspruch auf die Einmalzahlung reicht für die Beitragspflicht nicht aus.
Die Einmalzahlung wird dem Kalendermonat der Auszahlung zugeordnet. Dies gilt ebenso bei langzeiterkrankten Mitarbeitern (z. B. Mitarbeiter im Krankengeldbezug), sofern eine Mitgliedschaft als Arbeitnehmer zur Krankenkasse noch besteht. Wurde die Mitgliedschaft als Arbeitnehmer bereits beendet, ist die während des Bezugs der Entgeltersatzleistung ausgezahlte Sonderzahlung jedoch dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, der noch mit laufendem Arbeitsentgelt belegt war. Letzteres gilt jedoch nur, wenn dieser letzte Entgeltabrechnungszeitraum im selben Kalenderjahr liegt wie die Auszahlung der Einmalzahlung. Anderenfalls bleibt die Einmalzahlung in den genannten Fällen beitragsfrei. Das spielt vor allem im Hinblick darauf eine Rolle, dass der Urlaubsanspruch auch bei lang andauernder Krankheit nicht mehr verfällt und es bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oftmals zur Urlaubsabgeltung kommen kann. Dies kann im Einzelfall auch erst Jahre nach der letzten Zahlung von laufendem Entgelt geschehen.
2.2.2 Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG)
Rz. 7
Die BBG bestimmt den für einen Entgeltabrechnungszeitraum maximalen Betrag, von dem Beiträge erhoben werden.
Überschreitet die Einmalzahlung zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt des Entgeltabrechnungszeitraums die BBG nicht, werden die Beiträge aus dem gesamten (laufenden und einmalig gezahlten) Arbeitsentgelt berechnet.
Wird die BBG des Abrechnungszeitraums durch die Einmalzahlung überschritten, so ist eine anteilige (Jahres-)BBG zu errechnen.
2.2.3 Errechnung der anteiligen BBG
Rz. 8
Hierfür sind alle beitragspflichtigen Beschäftigungszeiten (SV-Tage) ab Jahresbeginn, bzw. hilfsweise ab Beginn des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bei dem die Einmalzahlung gewährenden Arbeitgeber, zu ermitteln. Dabei sind volle Kalendermonate mit 30 Tagen und Teilmonate mit den tatsächlichen Tagen zu berücksichtigen. Die anteilige BBG errechnet sich, indem die für das Kalenderjahr anzusetzende BBG durch 360 geteilt und mit der Anzahl der ermittelten SV-Tage multipliziert wird.
Beispiel
Ein Versicherter ist seit Jahren versicherungspflichtig beschäftigt. Er erhält im Juli 2024 Urlaubsgeld. Das laufende Arbeitsentgelt und die Einmalzahlung überschreiten die monatliche Beitragsbemessungsgrenze. Er hat vom 14.1. bis 8.2.2024 Krankengeld erhalten, vom 9.2. bis 11.2.2024 nahm er unbezahlten Urlaub.
Ergebnis: Für die Ermittlung der anteiligen BBG ist der Zeitraum vom 1.1. bis 31.7.2024 maßgebend. Ausgenommen hiervon ist die beitragsfreie Zeit vom 14.1. bis 8.2.2024, die Zeit des unbezahlten Urlaubs ist keine beitragsfreie Zeit. Es ergeben sich also 183 SV-Tage (Januar 13, Februar 20, März bis Juli je 30 Tage = 150 Tage).
Die anteiligen BBG errechnen sich wie folgt:
Kranken-/Pflegeversicherung
62.100 EUR × 183 |
= 31.567,50 EUR |
360 |
Renten-/Arbeitslosenversicherung
90.600 EUR × 183 |
= 46.055 EUR |
360 |
2.2.4 Gegenüberstellung des bisher beitragspflichtigen Arbeitsentgelts
Rz. 9
Der anteiligen BBG ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt (laufendes plus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt) für den entsprechenden Zeitraum gegenüberzustellen. Dabei sind alle Beträge zu addieren, von denen bisher (bis einschließlich Ende des Zuordnungsmonats) Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen waren (laufendes und einmalig gezahltes Arbeitsentgelt). Hierbei ist das aktuell zu beurteilende einmalig gezahlte Arbeitsentgelt jedoch nicht zu berücksichtigen.
Die Differenz zwischen der anteiligen BBG und dem bisher gezahlten beitragspflichtigen Entgelt ist zu vergleichen mit der Einmalzahlung. Ist die Einmalzahlung geringer oder entspricht sie genau der Differenz, unterliegt sie in voller Höhe der Beitragspflicht. Ist die Einmalzahlung höher als die Differenz, besteht Beitragspflicht nur anteilig, d. h. nur in Höhe des Differenzbetrags. Der übersteigende Betrag bleibt im betreffenden Sozialversicherungszweig beitragsfrei. Diese Prüfung ist wegen der unterschiedlichen BBGn in den Versicherungszweigen jeweils separat durchzuführen: Zunächst für die Kranken- und Pflegeversicherung, dann für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Beispiel
Ein Versicherter ist seit Jahren versicherungspflichtig beschäftigt. Sein Gehalt betrug bis 31.3.2023 monatlich 4.800 EUR und ab 1.4.2023 monatlich 5.000 EUR. Am 30.11.2023 wird ein Weihnachtsgeld i. H....