Bezahlter Urlaub i. S d. Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) hat keine Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht. Eine bestehende Mitgliedschaft bzw. Versicherung endet weder noch wird sie unterbrochen.

Das Urlaubsentgelt stellt sozialversicherungsrechtlich ein normales Arbeitsentgelt[1] i. S d. Sozialversicherung dar. Es unterliegt damit auch der Beitragspflicht. Es ist als laufendes Arbeitsentgelt dem Lohnzahlungszeitraum, in dem es erzielt wird, zuzurechnen.

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