Zahlt der Arbeitgeber während des Urlaubs den Arbeitslohn fort oder leistet er Sonderzahlungen, liegt regelmäßig steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Verringert sich der Arbeitslohn aufgrund unbezahlten Urlaubs, führt dies zu schwankenden Arbeitslöhnen, wodurch aus Jahressicht die Lohnsteuer mit einem zu hohen Betrag einbehalten wird. Durch den Lohnsteuer-Jahresausgleich des Arbeitgebers kann die Überzahlung ermittelt und durch eine Lohnsteuererstattung ausgeglichen werden; ansonsten muss der Arbeitnehmer eine Einkommensteuerveranlagung beantragen.

Kann der Urlaub z. B. wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (teilweise) nicht gewährt werden, zahlt der Arbeitgeber als Entschädigung für nicht genommenen Urlaub eine Urlaubsabgeltung.

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