Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht im Hinblick auf die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans. Dazu zählen etwa die Richtlinien, nach denen dem einzelnen Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Einzelfall Urlaub zu gewähren ist. Ebenso ist das Verfahren zur Festlegung des Urlaubs mitbestimmungspflichtig. Die Organisation einer neu eingeführten Flexibilisierung des Urlaubs, im Rahmen von Vertrauensurlaub oder Urlaub nach Bedarf, dürfte als "allgemeiner Urlaubsgrundsatz" zwingend mitbestimmungspflichtig sein.

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