Überblick

Während flexible Arbeitszeiten und Homeoffice in vielen Unternehmen mittlerweile zum Standard zählen, sind die Urlaubsregelungen weitgehend noch relativ starr. Das liegt auch daran, dass der im BUrlG geregelte Mindesturlaub nicht zur Disposition steht. Anders ist das allerdings mit vertraglichen Mehrurlaub. Dieser kann nach Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer flexibilisiert werden. Hierfür stehen vor allem 2 Modelle zur Verfügung, die in einigen Betrieben bereits erprobt und etabliert werden: Vertrauensurlaub und Urlaub nach Bedarf. Gleichzeitig möchten immer mehr Mitarbeiter Urlaub zugunsten von Kollegen im Bedarfsfall spenden dürfen. Auch das ist in einem gewissen Rahmen möglich.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften im Urlaubsrecht finden sich im BUrlG. Von diesen gesetzlichen Regelungen kann nur bei (tarif-)vertraglichem Mehrurlaub durch eine ausdrückliche Vereinbarung abgewichen werden.

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