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Urlaub: Übertragung und Verfall / 1 Befristung und Übertragung

Britta Schwalm
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Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Gewährung von Erholungsurlaub besteht nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG grundsätzlich nur während des jeweiligen Urlaubsjahres. Der Urlaubsanspruch ist damit grundsätzlich auf das Kalenderjahr befristet.

Am Jahresende offener Resturlaub wird ausnahmsweise bis zum Ende des gesetzlichen Übertragungszeitraums, d. h. bis zum 31.3. des Folgejahres befristet übertragen, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG erfüllt sind. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist danach nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe vorliegen, die eine Übertragung rechtfertigen. Tarifvertraglich kann hier etwas anderes vereinbart werden, insbesondere kann eine tarifliche Übertragung des Urlaubs auf das erste Quartal des Folgejahres ohne das Vorliegen besonderer Gründe festgelegt werden.[1]

Die Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nach der Auffassung des BAG weder von einer Übereinkunft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abhängig noch bedarf es einer Handlung von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer. Sie tritt vielmehr kraft Gesetzes ein. Voraussetzung ist aber, dass zum Schluss des Urlaubsjahres ein Übertragungstatbestand tatsächlich vorgelegen hat, der Urlaub also aus dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht während des Urlaubsjahres erfüllt werden konnte. Besteht ein Übertragungsgrund, so verschiebt sich die zeitliche Grenze des Urlaubsanspruchs also automatisch vom 31.12. eines Jahres auf den 31.3. des Folgejahres.[2]

Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten 3 Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und vollständig genommen werden. Mit der grundsätzlichen Einschränkung der Übertragb...

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