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Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.2 Formel zur Berechnung des Urlaubsentgelts

Britta Schwalm
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Bei der Ermittlung des Urlaubsentgelts unterscheidet die Rechtsprechung zwischen dem sog. Zeitfaktor und dem sog. Geldfaktor.[1] Der Zeitfaktor betrifft die Anzahl der am jeweiligen Urlaubstag infolge der Freistellung ausfallenden Arbeitsstunden. Der Geldfaktor beschreibt hingegen den nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 BUrlG berechneten Durchschnittsarbeitsverdienst des Bezugszeitraums; soweit der gesetzliche Mindestlohn anstelle eines niedrigeren vertraglichen oder tariflichen Entgelts zu zahlen ist, ist auch dieser Mindestlohn bei der Ermittlung des Geldfaktors zu berücksichtigen.[2] Das zu zahlende Urlaubsentgelt ist das Produkt aus Zeit- und Geldfaktor[3]:

Urlaubsentgelt = Geldfaktor (durchschnittlicher Arbeitsverdienst im Referenzzeitraum) × Zeitfaktor (ausgefallene Stundenzahl)

Die Unterscheidung zwischen Zeitfaktor und Geldfaktor hat Konsequenzen für die Berücksichtigung von Überstunden und Überstundenzuschlägen bei der Berechnung des Urlaubsentgelts.

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Verdienstes zugrunde zu legen. Da aber § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ausschließlich die Bemessung des Geldfaktors betrifft, kann sich nach konsequenter Sichtweise des BAG die nun vom Gesetz vorgeschriebene Nichtberücksichtigung der Überstunden nur bei diesem Geldfaktor, nicht aber beim Zeitfaktor auswirken.

Das BAG hat deshalb ausdrücklich darauf erkannt, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers, nach § 1 BUrlG das Entgelt für alle infolge der Arbeitsbefreiung ausfallenden Arbeitsstunden einschließlich der Überstunden zu vergüten, von der Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften unberührt geblieben ist. Die Änderung des § 11 Abs. 1 BUrlG habe den Anspruch auf Entgelt für die während des...

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