1 Beitragsrechtliche Behandlung
Urlaubsabgeltungen, die Arbeitnehmer für nicht in Anspruch genommenen Urlaub erhalten, gelten als Arbeitsentgelt. Beitragsrechtlich stellen sie eine Einmalzahlung dar und sind im Monat der Auszahlung der Beitragspflicht zu unterwerfen. Urlaubsabgeltungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, sind beitragsrechtlich ebenfalls als Einmalzahlung zu behandeln und dem letzten Lohnabrechnungszeitraum zuzuordnen.
1.1 Abgeltungen wegen Todes
Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub geht mit dem Tod des Arbeitnehmers nicht unter. Dies gilt unabhängig davon, ob der Tod im laufenden Arbeitsverhältnis oder aber erst nach seinem rechtlichen Ende eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung des BAG geht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwar der Freistellungsanspruch unter, die Vergütungskomponente des Urlaubsanspruchs bleibt jedoch als Abgeltungsanspruch bestehen. Dieser Vergütungsanspruch ist noch während des Arbeitsverhältnisses bei dem Arbeitnehmer entstanden und ist dementsprechend als einmalige Einnahme aus der Beschäftigung zu werten. Die Entscheidung des BAG geht auf eine Entscheidung des EuGH zurück.
1.2 Abgeltungen im Baugewerbe
Arbeitnehmer des Baugewerbes haben Anspruch auf Urlaubsabgeltungen sowie Entschädigungsansprüche nach dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe. Urlaubsabgeltungen nach § 8 BRTV-Bau sind Arbeitsentgelt und beitragsrechtlich als Einmalzahlung zu behandeln. Das gilt auch für Urlaubsabgeltungen, die erst nach einer 3-monatigen branchenfremden Tätigkeit ausgezahlt werden. Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK) berechnet den Arbeitnehmer-Beitragsanteil, der auf die Urlaubsabgeltung entfällt, und behält diesen ein. An den anspruchsberechtigten Arbeitnehmer wird eine Nettoabgeltung von der ULAK gezahlt. Den einbehaltenen Arbeitnehmer-Beitragsanteil überweist die ULAK an den Arbeitgeber, der den Gesamtbeitrag an die zuständige Einzugsstelle abführt.
Entschädigungen nach § 8 Nr. 8 BRTV-Bau sind kein Arbeitsentgelt, da der Anspruch hierauf erst entsteht, wenn die Urlaubsansprüche verfallen sind und es sich nicht um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis, sondern um einen originären Anspruch gegen die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse handelt.
2 Anrechnung auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt
Zahlungen des Arbeitgebers zur Abgeltung von nicht in Anspruch genommenem Urlaub sind bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts nicht anzurechnen. Grund dafür ist, dass es sich hierbei um Bezüge handelt, welche nicht mit hinreichender Sicherheit erwartet werden können.