Kurzbeschreibung
Formulierung der möglichen allgemeinen Urlaubsgrundsätze mit anschließendem Blanko-Urlaubsplan
Vorbemerkung
Urlaubsgrundsätze sind richtlinienartige Regelungen, nach denen der Urlaubsplan aufzustellen ist. Der Urlaubsplan wiederum ist die konkrete Festlegung des Urlaubs für einen bestimmten Zeitraum, nach dem dem Arbeitnehmer im Einzelfall Urlaub zu gewähren ist. Allgemeinen Urlaubsgrundsätze sind z.B.
- die generelle Frage, ob im Betrieb Betriebsferien eingeführt werden sollen,
- die zeitliche Lage und Dauer der Betriebsferien,
- Regelungen über geteilten oder ungeteilten Urlaub,
- Grundsätze über die Verteilung des Urlaubs innerhalb des Kalenderjahres,
- Zeiten einer generellen Urlaubssperre,
- Grundsätze zur Auflösung von Konfliktsituationen, wenn mehrere Arbeitnehmer zur gleichen Zeit Urlaub beanspruchen (z. B. soziale Auswahlkriterien),
- Regelung der Urlaubsvertretung und
- das Verfahren zur Urlaubserteilung.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, entsprechende Vorgaben zu machen. In Betrieben mit Betriebsrat hat dieser jedoch nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG mitzubestimmen bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie bei Festlegung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer kein Einverständnis erzielt wird.
Der Urlaubsanspruch bezieht sich immer auf das Urlaubsjahr, das wiederum mit dem Kalenderjahr identisch ist. Es ist daher nicht möglich, einzelvertraglich das Beschäftigungsjahr als Urlaubsjahr vorzusehen. Auch Urlaub "im Vorgriff" auf das nächste Kalenderjahr zu nehmen, ist nicht möglich. Ermöglicht dies der Arbeitgeber dennoch, kann der Arbeitnehmer im neuen Jahr den bereits gewährten Urlaub nochmals verlangen.
Allgemeine Urlaubsgrundsätze und Urlaubsplan
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1. Jeder Mitarbeiter hat seine Urlaubswünsche für das laufende Jahr bis Ende Februar in die Urlaubsliste einzutragen. Der Urlaub ist grundsätzlich zusammenhängend zu nehmen. Auch bei dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen müssen mindestens 2 Wochen zusammenhängend genommen werden. |
2. Sofern der Arbeitgeber den Urlaubswünschen nicht innerhalb einer Frist von einem Monat widerspricht, gilt der Urlaub in dem angegebenen Zeitraum als erteilt. Dies gilt nicht, wenn dringende, unvorhergesehene betriebliche Belange der Erteilung entgegenstehen. |
3. Die Urlaubswünsche der einzelnen Arbeitnehmer sind zu berücksichtigen, es sei denn, ihrer Berücksichtigung stehen dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegen.
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4. Der festgelegte Urlaubszeitpunkt kann nur bei dringenden betrieblichen oder dringenden persönlichen Gründen verlegt werden. Die Notwendigkeit ist rechtzeitig vor dem Zeitpunkt mittels besonderem Urlaubsantrag schriftlich geltend zu machen. |
Schulferien |
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Ostern:__________________________________________________________________ |
Pfingsten:_________________________________________________________________ |
Sommer:_________________________________________________________________ |
Herbst:___________________________________________________________________ |
Winter:___________________________________________________________________ |
Urlaubsplan | |||||||||||
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Name | Resturlaub Vorjahr | Urlaubsanspruch | Sonderurlaub | Januar | Februar | März | April | Mai | Juni | Tage | Rest |
Urlaubsplan | |||||||||||
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Name | Resturlaub Vorjahr | Urlaubsanspruch | Sonderurlaub | Juli | August | September | Oktober | November | Dezember | Tage | Rest |
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