[1] Das Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz 1 (SokaSiG1) vom 16.5.2016 (BGBl. I S. 1210) erklärt die Tarifverträge selbst für allgemein verbindlich, deren Allgemeinverbindlichkeit vom BAG verneint wurde oder deren Allgemeinverbindlichkeit von weiteren BAG-Entscheidungen bedroht ist. Die Verweisungen im SokaSiG1 gelten zum größten Teil rückwirkend für Tarifverträge, die durch Folgetarifverträge ersetzt wurden. Zur Beendigung des Tarifvertrags vgl. § 9 SokaSiG1, zum Anwendungsbereich vgl. § 10 SokaSiG1, zur Geltung der tariflichen Rechtsnormen vgl. § 11 SokaSiG1, zur zivilrechtlichen Durchsetzung vgl. § 12 SokaSiG1 und zum Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz vgl. § 13 SokaSiG. Für diesen Tarifvertrag beachte insbesondere § 4 Abs. 5 SokaSiG.

Informationen über diesen Tarifvertrag

Urlaubs-TV, Baugewerbe, Bayern, 21.11.1983, i.d.F. vom 29.07.2005 (AVE-Anfang: 01.01.2006; AVE-Ende: 31.05.2006)

Nummer: 14001.1011

Klassifizierung: Urlaubs-TV

Fachbereich: Baugewerbe

Tarifgebiet: Bayern

Geltungsbereich: Arbeiter

Datum: 21. November 1983

Vorgänger: 14001.933

Nachfolger: 14001.1016

AVE
AVE Anfang 01. Januar 2006
AVE Ende 31. Mai 2006

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 116 vom 24. Juni 2006

Bemerkung

a) Die bei den AVE-Einschränkungen in Bezug genommene AVE-Bekanntmachung ist beim TV 14001.798 abgedruckt.
b) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
c) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Baugewerbe

vom 25. April 2006

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Bayern

die Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern vom 21. November 1983 in der Fassung vom 3. Mai 1988, 22. Dezember 1989, 19. Mai 1992, 13. November 1992, 30. November 1995, 18. Dezember 1996, 9. Juni 1997, 13. November 1998, 9. April 1999, 26. Mai 1999, 30. Juni 1999, 20. Dezember 1999, 1. Dezember 2000, 15. Mai 2001 und 29. Juli 2005

mit Wirkung vom 1. Januar 2006

mit den unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

Einschränkungen:

  • Die Allgemeinverbindlicherklärung wird gemäß dem ersten und zweiten Teil der Maßgaben in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 23. März 2004 (BAnz. S. 8893) eingeschränkt.
  • Soweit Bestimmungen des Tarifvertrages auf Vorschriften in anderen Tarifverträgen verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen Vorschriften ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt worden sind.

Unterzeichnet:

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen

Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern

vom 21. November 1983

in der Fassung vom 29. Juli 2005

Zwischen

dem Bayerischen Bauindustrieverband e.V.,

Oberanger 32, 80331 !München,

dem Verband Baugewerblicher Unternehmer Bayerns e.V.,

Bavariaring 31, 80336 München,

dem Verband der Zimmerer- und Holzbauunternehmer in Bayern e.V.,

Eisenacher Straße 17, 80804 München

einerseits

und

der Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt,

Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt / Main

andererseits

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

[1] Das Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz 1 (SokaSiG1) vom 16.5.2016 (BGBl. I S. 1210) erklärt die Tarifverträge selbst für allgemein verbindlich, deren Allgemeinverbindlichkeit vom BAG verneint wurde oder deren Allgemeinverbindlichkeit von weiteren BAG-Entscheidungen bedroht ist. Die Verweisungen im SokaSiG1 gelten zum größten Teil rückwirkend für Tarifverträge, die durch Folgetarifverträge ersetzt wurden. Zur Beendigung des Tarifvertrags vgl. § 9 SokaSiG1, zum Anwendungsbereich vgl. § 10 SokaSiG1, zur Geltung der tariflichen Rechtsnormen vgl. § 11 SokaSiG1, zur zivilrechtlichen Durchsetzung vgl. § 12 SokaSiG1 und zum Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz vgl. § 13 SokaSiG. Für diesen Tarifvertrag beachte insbesondere § 4 Abs. 5 SokaSiG.

§ 1 Geltungsbereich

 

1.

Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet des Freistaates Bayern.

 

2.

Betrieblicher Geltungsbereich:

Alle Betriebe mit Betriebssitz im Gebiet des Freistaates Bayern, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 in der jeweils geltenden Fassung fallen.

 

3.

Persönlicher Geltungsbereich:

Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

§ 2 Urlaubsanspruch und Urlaubsdauer

 

1.

Der Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf 30 ...

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