Zusammenfassung
Für die Republik Östlich des Uruguay gilt das deutsch-uruguayische Abkommen über Soziale Sicherheit. Das Abkommen gilt für alle Sachverhalte, die vom persönlichen, sachlichen und gebietlichen Geltungsbereich erfasst werden.
Sozialversicherung: Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Uruguay wurde das deutsch-uruguayische Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen, das seit 1.2.2015 in Kraft getreten ist. Im deutschen Recht sind insbesondere die Vorschriften des SGB IV und das SGB V zu beachten.
Arbeitsrecht
1 Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers in Deutschland
1.1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht
Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Ausländerbehörde fällt eine gebündelte aufenthaltsrechtliche Entscheidung, die zugleich den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt ("one-stop-government"). Die Agentur für Arbeit wird dabei in einem verwaltungsinternen Zustimmungsverfahren beteiligt.
1.2 Anwendbares Arbeitsrecht
Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags.
Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staats, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungserbringung. Diese Grundsätze gelten ausnahmsweise nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Arbeitsvertrag engere Beziehungen zu einem anderen Staat aufweist. In diesem Fall ist das Recht des anderen Staats anzuwenden.
Schließlich dürfen durch die Rechtswahl keine zwingenden arbeitsrechtlichen Vorschriften des abbedungenen Rechts umgangen werden.
2 Mitarbeitereinsatz im Ausland
2.1 Vertragliche Ausgestaltung
Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Vergütung, sollte das auf den Vertrag anwendbare Recht festgelegt werden.
2.2 Besondere Arbeitgeberpflichten
Arbeitsrechtlich sind bei einem Auslandsaufenthalt insbesondere die Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzregelungen sowie allgemeine öffentlich-rechtliche Vorgaben – insbesondere des Einreise- und Aufenthaltsrechts – auch des Entsendestaats zu beachten.
Sozialversicherung
1 Abkommensstaat
Für Uruguay gilt das deutsch-uruguayische Abkommen über Soziale Sicherheit. Das Abkommen wird angewandt, wenn die betreffenden Sachverhalte vom persönlichen, gebietlichen und sachlichen Geltungsbereich des Abkommens erfasst werden.
1.1 Persönlicher Geltungsbereich
Das deutsch-uruguayische Abkommen gilt für alle Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.
1.2 Gebietlicher Geltungsbereich
Das Abkommen erstreckt sich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und das Hoheitsgebiet Uruguays.
1.3 Sachlicher Geltungsbereich
Der sachliche Geltungsbereich bezieht sich auf die Rentenversicherung und die Arbeitslosenförderung.
2 Grenzüberschreitende Beschäftigung
Personen, die vom deutsch-uruguayischen Abkommen über Soziale Sicherheit erfasst werden, unterliegenden im Bereich der Rentenversicherung ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Staates. Es gelten immer die Rechtsvorschriften des Staates, indem die Beschäftigung ausgeübt wird.
2.1 Entsendung
Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und nach Uruguay entsandt wird, gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften, wenn es sich um eine Entsendung handelt.
2.1.1 Voraussetzungen bei Entsendung
Nach dem deutsch-uruguayischen Abkommen kann eine Entsendung nur vorliegen, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt werden:
- Der Arbeitgeber übt im Entsendestaat eine nennenswerte Geschäftstätigkeit aus;
- die zum Zwecke der Entsendung eingestellte Person hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Entsendestaat;
- die Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers entspricht dem Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers im Entsendestaat;
- die entsandte Person übt keine weitere Tätigkeit bei einem im Beschäftigungsstaat ansässigen Unternehmen aus;
- die Entsendung stellt keine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung nach deutschem oder uruguayischem Recht dar.
Nennenswerte Geschäftstätigkeit
Beträgt der Gesamtumsatz eines Unternehmens im Entsendestaat 25 %, dann gilt die Voraussetzung "nennenswerte Geschäftstätigkeit" im Entsendestaat als erfüllt.
2.1.2 Zeitliche Begrenzung
Für die Entsendung gibt es eine zeitliche Begrenzung von 24 Kalendermonaten. Sollte von Beginn an feststehen, dass die Entsendung über die zeitliche Begrenzung hinausgeht, gelten die deutschen Rech...