LfSt Bayern v. 10.4.2014, S 1311 - 2.1-31/6 St 32
Merkblatt über die lohn- und einkommensteuerliche Behandlung von
- US-Soldaten,
- ihren Familienangehörigen,
- dem zivilen Gefolge sowie
- von technischen Fachkräften und Arbeitnehmern nichtdeutscher Unternehmen wirtschaftlichen Charakters (zur Truppenbetreuung bzw. zur Erbringung analytischer Dienstleistungen)
Die wesentlichen Änderungen gegenüber dem bisherigen Merkblatt (Stand Juni 2010) betreffen die Tz. 3.4, 4.1, 4.2, 5.1, 6.1 – 6.8 und 7.2 – 7.4. Aufgrund der ersatzlosen Streichung des bisherigen Beispiels 3 hat sich die Nummerierung der Beispielssachverhalte zum Teil geändert.
1 RECHTSGRUNDLAGEN
- Art. I, X NATO-Truppenstatut (NTS), Art. 68 (4), 72, 73 Zusatzabkommen zum NTS (ZA-NTS) (abgedruckt unter Tz. 7.1)
- §§ 1, 49 EStG
- §§ 8, 9 AO
- DBA-USA vom 29.8.1989 (BStBl 1991 I S. 94, Inkrafttreten: BStBl 1992 I S. 262)
- Protokoll zur Änderung des DBA-USA vom 29.8.1989 (BStBl 2008 I S. 766, Inkrafttreten: BStBl 2008 I S. 782)
- Notenwechsel zu
- Art. 73 ZA-NTS (technische Fachkräfte) vom 27.3.1998 (BStBl 1998 I S. 881)
- Art. 72 ZA-NTS (Truppenbetreuung) vom 27.3.1998 (BStBl 1998 I S. 961); ergänzt durch Notenwechsel vom 20.3.2003 (BGBl 2003 II S. 437)
- Art. 72 ZA-NTS (Rahmenvereinbarung analytische Dienstleistungen) vom 29.6.2001 (BGBl 2001 II S. 1018); ergänzt durch Notenwechsel vom 11.8.2003 (BGBl 2003 II S. 1540) und vom 28.7.2005 (BGBl 2005 II S. 1115)
2 EINFÜHRUNG
Die Angehörigen der US-Streitkräfte genießen in Deutschland weitgehende Steuerfreiheit. Diese Befreiung ist grundsätzlich auf
- die Truppe,
- das zivile Gefolge (= Personen, die als Zivilpersonal für die Truppe arbeiten) und
- deren Angehörige (= Ehegatte oder unterhaltsberechtigte Kinder eines Mitglieds der Truppe, des zivilen Gefolges oder einer nach Art. 72, 73 ZA-NTS privilegierten Person)
beschränkt.
Im Rahmen von Privatisierungsmaßnahmen innerhalb der US-Armee wurden viele originäre militärische Aufgaben an Privatfirmen vergeben. Unter engen Voraussetzungen werden auch Beschäftigte von Privatfirmen privilegiert, die für die US-Streitkräfte tätig sind.
Von den Stationierungskräften beauftragte technische Fachkräfte können nach Maßgabe des Art. 73 ZA-NTS unter bestimmten Voraussetzungen wie Mitglieder des zivilen Gefolges behandelt werden, auch wenn sie nicht bei den Streitkräften, sondern bei privaten Vertragsfirmen angestellt sind. Technische Fachkräfte sind Personen, deren Dienst die Truppe benötigt und die im Bundesgebiet ausschließlich für die Truppe als Berater in technischen Fragen oder zwecks Aufstellung, Bedienung oder Wartung von Ausrüstungsgegenständen arbeiten. Für eine Privilegierung nach Art. 73 ZA-NTS müssen diese Personen ein hohes Maß an Fachkenntnissen oder Fähigkeiten zur Erfüllung komplexer Aufgaben militärischer oder wissenschaftlich technischer Natur mitbringen. Eine beispielhafte Aufzählung von Berufsgruppen, die als technische Fachkräfte anzusehen bzw. nicht anzusehen sind, enthält der Notenwechsel vom 27.3.1998 (BStBl 1998 I S. 881) zu Art. 73 ZA-NTS unter Tz. 1 Buchst. b bzw. Tz. 1 Buchst. c.
Ebenfalls wie Mitglieder des zivilen Gefolges können nach Maßgabe des Art. 72 ZA-NTS Beschäftigte von Privatfirmen behandelt werden, die für die Streitkräfte in den Bereichen Truppenbetreuung (z.B. Ärzte, Krankenschwestern, Sozialarbeiter etc.) bzw. analytische Dienstleistung (z.B. Spezialisten im nachrichtendienstlichen Bereich) tätig sind.
3 ALLGEMEINES
3.1 NATO-Truppenstatut (NTS)/Zusatzabkommen (ZA-NTS)
Am 1.7.1963 trat im Verhältnis der Vereinigten Staaten von Amerika zur Bundesrepublik Deutschland das am 19.6.1951 (BGBl 1961 II S. 1183) abgeschlossene NATO-Truppenstatut und das am 3.8.1959 (BGBl 1961 II S. 1218) abgeschlossene Zusatzabkommen, zuletzt geändert durch Abkommen vom 18.3.1993 (BGBl 1993 II S. 2594), in Kraft.
Diese völkerrechtlichen Verträge gehen dem nationalen Steuerrecht vor (§ 2 AO).
3.2 Privilegierungsverfahren nach Art. 72, 73 ZA-NTS
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA wurden am 27.3.1998 zwei Notenwechsel zu technischen Fachkräften (Art. 73 ZA-NTS) und zu Dienstleistungen auf den Gebieten des Sozial- und Gesundheitswesens und der Laufbahnbetreuung -„Truppenbetreuung” – (Art. 72 ZA-NTS) unterzeichnet.
Am 29.6.2001 wurde ein weiterer Notenwechsel (Rahmenvereinbarung) zu „analytischen Dienstleistungen” (Art. 72 ZA-NTS) unterzeichnet (ergänzt durch Notenwechsel vom 11.8.2003 und vom 28.7.2005).
Der Notenwechsel zu technischen Fachkräften interpretiert Art. 73 ZA-NTS. In den Notenwechseln zur Truppenbetreuung und zu analytischen Dienstleistungen nach Art. 72 ZA-NTS ist die Möglichkeit nach Art. 72 Abs. 4 ZA-NTS näher ausgestaltet, über eine Vereinbarung zu nichtdeutschen Unternehmen wirtschaftlichen Charakters die Arbeitnehmer dieser Firmen wie Mitglieder des zivilen Gefolges zu behandeln. Den Vertragsfirmen selbst stehen keine steuerlichen Befreiungen zu. Im Bereich des Art. 72 ZA-NTS ist dies im Notenwechsel vom 27.3.1998 in Tz. 3 Buchst. a letzter Sat...