Zusammenfassung
Die Vatikanstadt und der Heilige Stuhl gehören zum vertragslosen Ausland. Dies bedeutet, dass die Vatikanstadt und der Heilige Stuhl ein Staat sind, in dem die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 nicht gilt. Deutschland hat mit diesem kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen.
Arbeitsrecht: Zentrales Gesetz für das Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht ist das sog. Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Spezialregelung dazu ist das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von EU-Bürgern (FreizügG/EU). Welches Arbeitsrecht auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, regelt die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO).
Sozialversicherung: Die Ausstrahlung ist in § 4 SGB IV und die Einstrahlung in § 5 SGB IV geregelt. Für die Beurteilung der Einstrahlung und der Ausstrahlung sind die Richtlinien zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitnehmern bei Ausstrahlung und Einstrahlung heranzuziehen. Sowohl die Ein- als auch die Ausstrahlung bilden eine Ausnahme vom geltenden Territorialitätsprinzip (§ 3 SGB IV).
Arbeitsrecht
1 Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers in Deutschland
1.1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht
Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Ausländerbehörde fällt eine gebündelte aufenthaltsrechtliche Entscheidung, die zugleich den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt ("one-stop-government"). Die Agentur für Arbeit wird dabei in einem verwaltungsinternen Zustimmungsverfahren beteiligt.
1.2 Anwendbares Arbeitsrecht
Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags.
Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staats, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungserbringung. Diese Grundsätze gelten ausnahmsweise nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Arbeitsvertrag engere Beziehungen zu einem anderen Staat aufweist. In diesem Fall ist das Recht des anderen Staats anzuwenden.
Schließlich dürfen durch die Rechtswahl keine zwingenden arbeitsrechtlichen Vorschriften des abbedungenen Rechts umgangen werden.
2 Mitarbeitereinsatz im Ausland
2.1 Vertragliche Ausgestaltung
Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Vergütung, sollte das auf den Vertrag anwendbare Recht festgelegt werden.
2.2 Besondere Arbeitgeberpflichten
Arbeitsrechtlich sind bei einem Auslandsaufenthalt insbesondere die Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzregelungen sowie allgemeine öffentlich-rechtliche Vorgaben – insbesondere des Einreise- und Aufenthaltsrechts – auch des Entsendestaats zu beachten.
Sozialversicherung
1 Ausstrahlung
Wird ein Arbeitnehmer während einer in Deutschland bestehenden Beschäftigung in die Vatikanstadt entsandt, gelten für diesen Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften in allen Versicherungszweigen. Allerdings müssen die Voraussetzungen für eine Ausstrahlung vorliegen. Bei der vorübergehenden Beschäftigung im Ausland muss es sich um eine Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses handeln. Zusätzlich muss die Dauer der Beschäftigung im Voraus zeitlich begrenzt sein. Ist eine der 3 Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt keine Ausstrahlung vor. In einem solchen Fall gelten nicht die deutschen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung.
1.1 Gesetzliche Krankenversicherung
Im Bereich der Krankenversicherung muss geprüft werden, ob eine Ausstrahlung vorliegt. Sollte keine Ausstrahlung vorliegen, unterliegt der Arbeitnehmer nicht mehr den deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung.
Doppelversicherungen sind möglich
Mit der Vatikanstadt besteht kein Sozialversicherungsabkommen. Sollten die Voraussetzungen für eine Entsendung vorliegen, kann es in allen Sozialversicherungszweigen zu einer Doppelversicherung kommen.
1.1.1 Pflichtversicherung
Wird ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Rahmen einer Ausstrahlung in die Vatikanstadt entsandt, verbleibt er in der gesetzlichen Krankenversicherung.
1.1.2 Freiwillige Versicherung
Auch die freiwillige Versicherung bleibt bei einer Entsendung in die Vatikanstadt unverändert bestehen. Sollte der Arbeitnehmer eine adäquate an...