OFD Nürnberg, Verfügung v. 17.8.2000, S 0338 - 65/St 24
Derzeit werden Einkommensteuerfestsetzungen u.a. teilweise vorläufig hinsichtlich der Anwendung des § 32 c EStG für Veranlagungszeiträume ab 1994 vorgenommen (vgl. auch BMF-Schreiben vom 23.3.2000, IV D 6 – S 0338 – 28/00, BStBl 2000 I S. 438).
Die Referatsleiter Abgabenordnung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben beschlossen, nunmehr analog zur Verfahrensweise bei Einkommensteuerbescheiden auch sämtlichen Bescheiden über gesonderte Feststellungen § 180 Abs. 1 Nr. 2 b AO) sowie über gesonderte und einheitliche Feststellungen von Einkünften § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO) diesen Vorläufigkeitsvermerk beizufügen. Dies gilt für Feststellungen aller Einkunftsarten, also z.B. auch bei der Feststellung der Einkünfte von Hausgemeinschaften.
Ich bitte daher, ab sofort wie folgt zu verfahren:
Erstmalige Feststellungen
Erstmalige Feststellungsbescheide sind gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO teilweise vorläufig zu erlassen. In die Bescheide ist als Erläuterungstext folgende Formulierung aufzunehmen:
„Der Feststellungsbescheid ist im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden bzw. Revisionen nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO vorläufig hinsichtlich der Anwendung des § 32 c EStG.
Die Vorläufigkeit erfolgt aus verfahrenstechnischen Gründen und ist nicht dahin zu verstehen, dass die Regelungen als verfassungswidrig angesehen werden. Änderungen dieser Regelungen werden von Amts wegen berücksichtigt; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.”
1. Änderung von Feststellungsbescheiden
Feststellungen unter Vorbehalt der Nachprüfung
Es ist entsprechend Tz. 1 zu verfahren.
- Bestandskräftige Bescheide
Werden Feststellungen nach anderen Vorschriften geändert oder berichtigt, ist die Vorläufigkeitserklärung nur bei Korrekturen der Einkünfte zu Ungunsten der Steuerpflichtigen vorzunehmen, soweit die Änderung reicht. Die Aufnahme des Vorläufigkeitsvermerks unterbleibt, wenn die Änderung der Feststellung nicht zu einer Erhöhung der Einkünfte führt (z.B. geänderte Feststellung zum Spendenabzug) oder sich nur die Gewinnverteilung ändert. Ebenso ist in den Bescheid kein Vorläufigkeitsvermerk aufzunehmen, wenn nur die einheitliche und gesonderte Feststellung des verrechenbaren Verlusts nach § 15 a Abs. 4 EStG geändert wird, da diese einen selbständigen Verwaltungsakt darstellt.
In die Bescheide ist als Erläuterungstext folgende Formulierung aufzunehmen:
„Der Feststellungsbescheid ist im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden bzw. Revisionen nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO vorläufig hinsichtlich der Anwendung des § 32 c EStG, soweit die Änderung reicht.
Die Vorläufigkeit erfolgt aus verfahrenstechnischen Gründen und ist nicht dahin zu verstehen, dass die Regelungen als verfassungswidrig angesehen werden. Änderungen dieser Regelungen werden von Amts wegen berücksichtigt; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.”
Die Erläuterungstexte können als Anlage zum Bescheid beigefügt werden (siehe Anlagen). Im Abschnitt B der Bescheidvordrucke ist ein Hinweis auf die Anlage anzubringen.
Im Übrigen wird auf das BMF-Schreiben vom 10.4.1995, IV A 4 – S 0338 – 13/95/IV A 5 – S 0622 – 23/95 (BStBl 1995 I S. 264) hingewiesen.
Anlage zum Bescheid vom
Der Feststellungsbescheid ist im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden bzw. Revisionen nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO vorläufig hinsichtlich der Anwendung des § 32 c EStG.
Die Vorläufigkeit erfolgt aus verfahrenstechnischen Gründen und ist nicht dahin zu verstehen, dass die Regelungen als verfassungswidrig angesehen werden. Änderungen dieser Regelungen werden von Amts wegen berücksichtigt; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.
Anlage zum Bescheid vom
Der Feststellungsbescheid ist im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden bzw. Revisionen nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO vorläufig hinsichtlich der Anwendung des § 32 c EStG, soweit die Änderung reicht.
Die Vorläufigkeit erfolgt aus verfahrenstechnischen Gründen und ist nicht dahin zu verstehen, dass die Regelungen als verfassungswidrig angesehen werden. Änderungen dieser Regelungen werden von Amts wegen berücksichtigt; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.
Normenkette
EStG § 32 c