OFD München, Verfügung v. 26.9.2001, S 0430 - 3 St 312

Bei der Bearbeitung von Anträgen auf Auskunft mit Bindungswirkung nach Treu und Glauben (verbindliche Auskunft) nach dem BMF-Schreiben vom 24.6.1987, IV A 5 – S 0430 – 9/87 (BStBl 1987 I S. 474) bitte ich ergänzend Folgendes zu beachten:

 

1. Antragstellung

Als Anträge sind nur diejenigen Schreiben zu werten, die ausdrücklich als solche bezeichnet sind oder alle in dem o.a. BMF-Schreiben aufgeführten Angaben enthalten. Bei unvollständigen Anträgen – insbesondere in Fällen von erkennbar unvollständiger Sachverhaltsdarstellung – ist dem Antragsteller mit dem Hinweis einer ansonsten erfolgenden Ablehnung der Erteilung der Auskunft Gelegenheit zu geben, fehlende Angaben nachzuholen bzw. zu ergänzen. Dies ist insbesondere deshalb sinnvoll, weil es dem Antragsteller freistellt, auch nach einer ggf. bestandskräftigen Ablehnung (vgl. Tz. 4) einen erneuten Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft zu stellen.

 

2. Sachverhaltsdarstellung

Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist ausgeschlossen, wenn der Sachverhalt bereits verwirklicht ist. Über Rechtsfragen, die sich aus einem bereits abgeschlossenen Sachverhalt ergeben, ist ausschließlich im Rahmen des Veranlagungs- oder Feststellungsverfahrens zu entscheiden. Das gilt auch dann, wenn der Sachverhalt erst nach Antragstellung, aber vor der Entscheidung über den Antrag, verwirklicht wird.

 

3. Erteilung und Zeichnung der verbindlichen Auskunft

Liegen die Voraussetzungen gemäß dem o.a. BMF-Schreiben vor, ist die Auskunft zu erteilen. Sie kann den Erwägungen des Steuerpflichtigen in der Sache ganz, nur teilweise oder gar nicht entsprechen. Sind dagegen die Voraussetzungen gemäß dem BMF-Schreiben nicht gegeben, ist die Auskunft abzulehnen. Die verbindlichen Auskünfte sind schriftlich zu erteilen. Sie stehen unter dem Zeichnungsvorbehalt des Sachgebietsleiters.

 

4. Ablehnung der Erteilung der Auskunft stellt Verwaltungsakt dar

Wird der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft abgelehnt, weil die im BMF-Schreiben geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder weil die Auskunft aus anderen Gründen nicht erteilt werden kann (z.B. wegen absehbarer Verwaltungsanweisung), stellt diese Ablehnung einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar.

 

5. Auskunft mit für Antragsteller negativem Inhalt

Sind die im BMF-Schreiben geforderten Voraussetzungen erfüllt, wird aber der Rechtsstandpunkt des Antragstellers nicht geteilt, kann der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nicht abgelehnt werden. Im Gegensatz zur verbindlichen Zusage nach § 204 AO besteht bei der verbindlichen Auskunft ggf. nur ein Anspruch darauf, dass eine Auskunft erteilt wird, nicht aber ein Anspruch auf eine Auskunft im gewünschten Sinne. Wird der Rechtsstandpunkt des Antragstellers nicht geteilt, ist nicht die Auskunftserteilung abzulehnen, sondern die Auskunft ist mit dem von der Finanzbehörde für zutreffend erachteten Inhalt zu erteilen.

Eine für den Antragsteller im negativen Sinne erteilte Auskunft ist kein Verwaltungsakt, sondern eine Wissenserklärung. Das BFH-Urteil vom 13.12.1989, X R 208/87 (BStBl 1990 II S. 274) ist auch auf verbindliche Auskünfte anzuwenden, die nach dem BMF-Schreiben vom 24.6.1987 erteilt werden (FG Berlin vom 7.5.1991, V 404/88, EFG 1991 S. 713), so dass der Einspruch gegen eine negative Auskunft unzulässig ist. Der Antragsteller muss deshalb auf das Steuerfestsetzungsverfahren verwiesen werden, wenn er mit einer Auskunft nicht einverstanden ist und eine Klärung in einem Rechtsbehelfsverfahren anstrebt.

Eine Bindungswirkung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (z.B. identischer Sachverhalt, keine geänderten Rechtsvorschriften) tritt nur bei einer Auskunft im vom Antragsteller gewünschten Sinne ein. Erteilt das FA eine für den Antragsteller negative Auskunft und stellt es bei der entsprechenden Veranlagung fest, dass diese Auskunft unrichtig war, ist es an diese Auskunft nicht gebunden, sondern hat bei der Veranlagung die materiell zutreffende, für den Antragsteller günstige Entscheidung zu treffen. Denn für die Finanzbehörde bedarf es insoweit keines Vertrauensschutzes.

 

6. Wirkung der Auskunft

Für das FA tritt eine Bindungswirkung aufgrund von Treu und Glauben ein, wenn der Steuerpflichtige die von der Auskunft abhängigen Dispositionen getätigt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt kann das FA die Auskunft widerrufen oder einen anderen rechtlichen Standpunkt einnehmen. Um einen Vertrauenstatbestand zu schaffen, muss die Auskunft vor der Verwirklichung des Sachverhalts erteilt und ursächlich für seine Verwirklichung gewesen sein (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.1989, X R 208/87, BStBl 1990 II S. 274).

Unabhängig von den getroffenen Dispositionen des Steuerpflichtigen tritt eine Bindungswirkung jedoch nur ein, wenn der verwirklichte Sachverhalt dem der verbindlichen Auskunft zugrunde gelegten Sachverhalt entspricht.

 

7. Beteiligung der Betriebsprüfung

Begehrt ein Steuerpflichtiger, der ständig der Außenprüfung unterliegt, eine v...

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